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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2015

    LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2014, Az. 8 O 37/14 – nicht rechtskräftig
    § 22a Abs. 2 StVZO
    , § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass das Angebot von Kfz-Zubehör ohne sog. E-Zeichen wettbewerbswidrig ist und zwar selbst dann, wenn das Zubehör mit dem auffällig platzierten und rot sowie fettgedruckt gehaltenen Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ oder auch „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ zum Verkauf angeboten wird.

    Der Beklagte hatte eingewandt, das Zubehör könne auch in Pkw eingebaut werden, die ausschließlich auf Tuner-Treffen vorgeführt würden. Die Kammer hat demgegenüber eingewandt, dass der Gesetzeswortlaut von § 22a Abs. 2 StVZO nicht sachlich (in Bezug auf Fahrzeugteile, vgl. hierzu § 16 Abs. 1 StVZO) zu verstehen sei, sondern räumlich, also bezogen auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen sei es für die allgemeine Verkehrssicherheit notwendig, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen wenigstens die Möglichkeit zur rechtswidrigen Benutzung bestehe, nicht in den Verkehr gebracht würden (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13, hier). Der Beklagte hat Berufung bei dem OLG Düsseldorf eingelegt (Az. 15 U 138/15).

    Landgericht Mönchengladbach

    Urteil


    1.
    Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland LED Brems- und Rücklichter, LED Seitenblinker, LED Kennzeichenbeleuchtungen und/oder Lichtquellen für diese Einrichtungen feilzubieten und/oder zu veräußern, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies erfolgt wie nachfolgend abgelichtet:

    [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle mehrere Bilder]

    2.
    Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2014 zu zahlen.

    3.
    Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 Euro bis 250.000,00 Euro, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 Euro ein Tag Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einem Tag bis zu 6 Monaten angedroht.

    4.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    5.
    Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand:

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 2000 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Der Beklagte betreibt ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit Sitz in, das Autozubehör vertreibt unter anderem im Internet über die Verkaufsplattform eBay.

    In seinen Angeboten auf eBay bietet der Beklagte unter anderem LED Brems- und Rücklichter, Seitenblinker und Kennzeichenbeleuchtungen an. Diese Beleuchtungsanlagen sind nicht mit einem nach § 22 a Abs. 1 StVZO amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

    Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verstoße mit seinem Angebot gegen § 22 a Abs. 2 StVZO, wonach Einrichtungen, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gem. § 22 a Abs. 1 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Dies gelte nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig davon, ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet würden. Da nach § 22 a Abs. 2 StVZO Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart gem. Abs. 1 ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur dann feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet würden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, handele der Beklagte wettbewerbswidrig.

    Der Kläger beantragt,wie erkannt.

    Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, mit § 22 a StVZO wäre der Verkauf ausschließlich für den sachlichen Bereich ausgeschlossen, in dem die StVZO Anwendung finde. Das bedeute, dass die StVZO sich nicht auf das gesamte Straßengebiet der Bundesrepublik sondern nur auf den Raum als öffentlicher Straßenverkehr in Deutschland beziehe. Folglich müssten die in § 22 a Abs. 1 StVZO benannten Bauteile dann keine Bauartgenehmigung aufweisen, wenn sie an Fahrzeugen angebracht seien, während diese sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr befänden. Dies wiederum bedeute, dass solche Bauteile, die für eine Verwendung angeboten und gekauft werden, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinde, dem Handelsverbot nicht unterlägen. Vielmehr würden die angebotenen Waren in Kraftfahrzeuge eingebaut, die ausschließlich auf Tuning-Treffen, also auf privaten Grundstücken, gezeigt würden. Es gebe allein in Deutschland annähernd etwa 200 Tuning-Treffen. Dies sei – so der Beklagte – der Markt, auf dem die angebotenen Waren genutzt würden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    Der Kläger kann vom Beklagten gem. §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22 a Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 12 a, 14, 17, 18, 21 StVZO Unterlassung der beanstandeten Handlungen verlangen.

    Die hier in Rede stehende geschäftliche Handlung war unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, weil sie gegen § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO verstößt. Danach dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dient dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware.

    Derartige Bestimmungen stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Der Beklagte hat in dem beanstandeten Internetangebot Beleuchtungseinrichtungen feilgeboten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ohne dass diese Teile über das vorgeschriebene Prüfzeichen verfügen. Letzteres ist unstreitig.

    Dass die Beleuchtungseinrichtungen nach dem Vortrag des Beklagten möglicherweise auch in Kraftfahrzeugen eingebaut werden sollen oder können, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren, sondern ausschließlich auf Tuning-Veranstaltungen, ist ohne Bedeutung.

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 127/13, Urteil vom 11.3.2014) hat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt:

    „Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt. Der Grundgedanke des in § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbotes des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegen gewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden. Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile“ (Seite 8 des Urteils).

    Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

    Soweit der Beklagte insoweit meint, § 22 Abs. 2 S. 1 StVZO sehe ein Verbot der Veräußerung oder des Anbietens nur im sachlichen Geltungsbereich der StVZO vor, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen.

    Die Formulierung „im Geltungsbereich der Verordnung“ weist auf den territorialen Geltungsbereich und nicht auf den sachlichen Geltungsbereich hin. Die Bedeutung des Wortes „Geltungsbereich“ wird – wie der Kammer aus vielen Gesetzen bekannt ist – nach allgemeiner Übung im öffentlichen Recht auf den territorialen Geltungsbereich hin.

    Das zeigt sich hier im konkreten Fall auch darin, dass der Verordnungsgeber das in § 22 a Abs. 2 StVZO formulierte Angebot- und Veräußerungsverbot nicht nur für solche Bauteile erlassen wollte, die „zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ bestimmt sind. Denn hätte er dies in § 22 a Abs. 2 StVO gemeint, hätte er so formuliert, wie in § 16 StVZO, wo es in Abs. 1 heißt:

    „Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein erlaubtes Verfahren vorgeschrieben ist“.

    Der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 18.9.2014 auf eine Vielzahl von Vorschriften, mit dem er seine Auffassung zum Geltungsbereich als sachlichem Anwendungsbereich belegen will, führt nicht weiter. Denn es heißt dort regelmäßig „sachlicher Geltungsbereich“. Das Wort sachlich wird also ausdrücklich hinzugenommen.

    Es bleibt dabei, dass das Wort Geltungsbereich in der StVZO den territorialen Geltungsbereich meint, der Beklagte sich also nicht darauf berufen kann, dass er die Beleuchtungsanlage deshalb veräußern dürfe, weil sie (nur) auf Tuning-Veranstaltungen benutzt würden, das Verbot also nicht greife.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten verstößt § 22 a Abs. 2 StVZO auch nicht in der hier vertretenen Auslegung gegen Artikel 12 Grundgesetz. Jede das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG beschränkt die Berufsausübungsfreiheit und ist mithin ein Gesetz im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz.

    Aufwendungsersatz kann der Kläger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in der verlangten Höhe verlangen. Zinsen stehen dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    Streitwert: 15.000,00 Euro

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