Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- VG Trier: Zur möglichen Irreführung durch die Bezeichnung „Weinkellerei“veröffentlicht am 5. März 2015
VG Trier, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 K 1363/14.TR
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG, § 25 Abs. 1 WeinGDas VG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung „Weinkellerei“ im Sinne des Weingesetzes dann nicht irreführend ist, wenn neben dem An- und Verkauf von Fremdweinen auch eine Verarbeitung und Abfüllung stattfindet. Dies gelte auch, wenn diese Tätigkeiten von Fremdfirmen auf Weisung ausgeführt werden. Entscheidend sei die Durchführung von Kellereitätigkeiten, nicht, ob diese in eigenen Betriebsräumen stattfinden. Zum Volltext der Entscheidung: