Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bewertungsplattform muss erst nach Kenntniserlangung von Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln und insoweit auch nur die Bewertung löschen und den Sachverhalt prüfenveröffentlicht am 16. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2015, Az. 16 W 29/15
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Betreiber einer Bewertungsplattform nach Benachrichtigung über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig verhält, wenn er den betreffenden Inhalt löscht, aber keine weiteren Maßnahmen trifft oder Erklärungen abgibt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber den Inhalt gelöscht und mitgeteilt, dass er den Sachverhalt innerhalb von 2-3 Wochen prüfen werde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Betreiber nicht ab. (mehr …)
- OLG Köln: Amazon EU s.a.r.l. haftet ohne Kenntnis nicht für Wettbewerbsverstöße von Amazon-Händlern / VOLLTEXTveröffentlicht am 27. Februar 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Wird eine technische Lehre in einem Handbuch beschrieben, gehört diese zum Stand der Technik, auch wenn die Vervielfältigung des Handbuchs untersagt wurdeveröffentlicht am 13. Februar 2014
BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11
§ 3 Abs. 1 S. 2 PatGDer BGH hat entschieden, dass ein Patentanspruch (hier: für ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit) bereits offenkundig ist, wenn die wesentlichen Informationen bereits in einem Handbuch veröffentlicht wurden. Die technische Lehre sei demnach nicht mehr patentfähig. Dies gelte auch dann, wenn das besagte Handbuch einer Vorrichtung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden durfte und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt worden sei. Diese Untersagung sei keiner Geheimhaltungsvereinbarung gleichzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt nicht, wenn der Konkurrent die Wettbewerbsverletzung erst 2 Jahre nach Relaunch eines Produkts bemerktveröffentlicht am 29. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht widerlegt ist, weil das beanstandete Produkt bereits 2 Jahre zuvor „relauncht“ wurde. Es komme allein auf die Kenntnis des Antragstellers an. Vorliegend sei diese erst ca. 2 Jahre nach der Produktwiedereinführung gegeben gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis habe nicht vorgelegen, da keine Pflicht zur Beobachtung des Marktes auf Verstöße von Konkurrenten bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Zur Haftung von Wikipedia für rechtswidrige Beiträgeveröffentlicht am 21. November 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 78/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber der Online-Enzyklopädie Wikipedia wie ein Host-Provider als Störer für rechtsverletzende Beiträge erst haftet, wenn er davon Kenntnis erlangt. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle der von den Nutzern selbst verfassten Beiträge bestehe nicht. Die fremden Beiträge würden sich nicht zu eigen gemacht. Nach Kenntnis sei ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des weiteren Verbreitens der rechtswidrigen Behauptungen gegeben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Online-Archiven, für welche eine Haftungsprivilegierung hinsichtlich archivierter Altmeldungen bestehe, vorliegend nicht gegeben sei, da die Artikel der Online-Enzyklopädie stets aktuell gehalten würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Internet-Buchhändler haftet doch für urheberrechtswidrige Inhalteveröffentlicht am 30. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KUGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Bücher und Kalender im Internet anbietet, für die unautorisierte Verbreitung von Fotos eines Künstlers in einem Kalender haftet. Er könne sich nicht auf die Unkenntnis einer fehlenden Nutzungsberechtigung berufen, so dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sei. Ein „Buchhändlerprivileg“ insoweit, dass der Händler von Druckwerken nicht für die Inhalte zur Verantwortung zu ziehen sei, gebe es nicht. Der Buchhändler sei durch Regressansprüche gegen Lieferanten und Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtung und Rückruf ausreichend geschützt. Das OLG München hat dies erst kürzlich anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Die Kenntnis eines regionalen Verbraucherschutzverbandes von einem Wettbewerbsverstoß impliziert nicht die Kenntnis anderer Regionalverbändeveröffentlicht am 26. September 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013, Az. 2 U 157/12
§ 12 Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 127 MarkenGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass es für die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen regionalen Verbraucherschutzverband nicht schädlich ist, wenn ein anderer Regionalverband derselben Organisation (z.B. Verbraucherzentralen der verschiedenen Bundesländer) bereits früher Kenntnis von dem Verstoß hatte. Diese Kenntnis sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen, da es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handele. Inhaltlich ging es um die Unzulässigkeit der Werbung mit nicht zutreffenden geografischen Angaben für Lebensmittel (Aufdruck „Mark Brandenburg“ für in Köln abgefüllte Frischmilch). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Prozessbevollmächtigter ist bezüglich der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren als Wissensvertreter anzusehenveröffentlicht am 15. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13
§ 12 Abs. 2 UWG; § 166 Abs. 1 Nr. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Frage der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antragsteller auch das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden muss. Der Rechtsanwalt, der zur Abwehr einer Abmahnung eine Gegenabmahnung wegen Wettbewerbsverstößen des Gegners ausspricht, ist als so genannter Wissensvertreter des Antragstellers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Aurich: Zur Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Internetportals wegen nicht erfolgter Überwachung von Anbieternveröffentlicht am 15. März 2013
LG Aurich, Urteil vom 27.11.2009, Az. 2 O 979/08
§ 280 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB; § 10 TMGDas LG Aurich hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals gegenüber Kunden von dort tätigen Anbietern grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Anbieter sich betrügerisch verhält. Hatte der Betreiber davon keine Kenntnis, bestehe im Verhältnis zum Kunden des Anbieters keine vertragliche Nebenpflicht, ihn aufzuklären bzw. bei unterlassener Aufklärung Schadensersatz zu leisten. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Keine Störerhaftung des Admin-C für E-Mail-Spam von seiner Domainveröffentlicht am 13. September 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung: