IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
    § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes bei Verletzung von Kennzeichenrechten die übliche Umsatzrendite mit einzubeziehen ist. Zunächst sei zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts (hier: Unternehmenskennzeichen) angemessen sei, auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr auch berücksichtigen, ob durch die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eingetreten sei, wovon hier auszugehen sei. Bei der hier maßgeblichen Verletzung in der Transportbranche sei zudem die branchenüblich niedrige Umsatzrendite von nur 1% – so von den Beklagten unbestritten vorgetragen – zu berücksichtigen. Der Senat stellt klar, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen seien, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten. Hierzu würden auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse gehören. Ein vernünftiger Lizenznehmer werde regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch sei wie der zu erwartende Gewinn.

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 152/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 9 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in dem Nachbau eines Regalsystems eine unlautere Nachahmung liegen kann. Werde das System der Klägerin nahezu identisch nachgebaut, sei auch unerheblich, dass bei näherer Betrachtung sich bei der Nachahmung Einprägungen des Firmenkennzeichens der Beklagten fänden. Der Kunde neige bei einem solchen System dazu, die Gesamtheit wahrzunehmen und nicht auf eventuell angebrachte Kennzeichen zur betrieblichen Herkunft zu achten. Schließlich hätte die Täuschung über die betriebliche Herkunft des Nachbaus auch durch verschiedene Maßnahmen vermieden werden können, so dass die Unlauterkeit zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 20/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die rein firmenmäßige Verwendung eines Zeichens („Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“) keine Markenrechte einer eingetragenen Wortmarke („Schaumstoff Lübke“) verletzt. Aufgrund ihrer Marke könne die Klägerin der Beklagten nicht verbieten, die angegriffene Bezeichnung ausschließlich als Gesellschaftsbezeichnung zu verwenden, weil dies keine rechtsverletzende Benutzung sei. Zur Abgrenzung führte der Senat aus: Werde allerdings die Geschäftsbezeichnung auch auf Waren aufgebracht oder für Werbung in Katalogen oder Internetauftritten verwendet und dadurch der Eindruck erweckt, dass eine Verbindung zu der eingetragenen Marke bestehe, läge eine zugleich markenmäßige Nutzung vor, die untersagt werden könnte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011, Az. I-20 U 103/10
    §§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG; 12 BGB; 17 Abs. 1 HGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Namensanmaßung durch eine Domain, die ein Unternehmenskennzeichen verletzt, Anspruch des Unternehmens auf Löschung der Domain besteht. Vorliegend sei von Verwechslungsgefahr hinsicht­lich der Domain und des klägerischen Unternehmenskennzeichens auszugehen („Kramer Germany“ ggü. „www.kramergermany.de“). Zudem bestehe nur ein geringer Abstand der Tätigkeitsfelder von Klägerin und Beklagtem (Elektrotechnik), so dass der Durchschnittsverbraucher zur Annahme geschäftlicher Zu­sammenhänge gelangen könne. Auch auf den Namenschutz des § 12 BGB könne sich die Klägerin berufen, denn dieser schütze dieser nicht nur vor Namensleugnungen, sondern auch vor Namensanmaßungen. Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.09.2010, Az. 97 O 55/10
    §§ 14; 15; 19 MarkenG, §§ 9; 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Markennamens eines Konkurrenten im Rahmen der Google AdWords-Werbung auzuschließen ist, wenn die Werbung mit „Anzeige“ überschrieben ist. Hierdurch würde die Marke gerade nicht unter Verletzung ihrer Herkunftsfunktion genutzt. Zitat: „Eine klare Kennzeichnung der bezahlten Anzeigen vermeidet im Allgemeinen eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, weil der Nutzer unter solchen Anzeigen regelmäßig Konkurrenten erwartet, was auch und gerade bei Branchenidentität gilt (so ausdrücklich Kammergericht, Urteil vom 26.09.2008, Az. 5 U 186/07).“ Was wir davon halten? Dem Urteilsspruch könnten wir folgen, wenn die jeweiligen Markeninhaber nicht auch selbst mit Ihrer Marke AdWords-Werbung betreiben würden. Mit anderen Worten: Es bedarf schon etwas mehr als nur einer bloßen Überschrift „Anzeige“ um die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr zu verletzen. Tauchen das jeweilige fremde Kennzeichen in der Überschrift und in der angegebenen Verlinkung auf, kann es um die Widerlegung des Vorwurfs einer Markenverletzung eng werden, wenn nicht gerade der gesamte Anzeigeninhalt vom Inserenten dazu verwendet wird, sich von der fremden Marke abzugrenzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az. 31 O 639/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG


    Das LG Köln hat nach einem Bericht der Kollegen Lampmann, Behn & Rosenbaum entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kirschkerne mit dem Zusatz „BIO“ (vgl. auch hier) beworben werden, ohne dass dabei die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitgeteilt wird, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. § 1 ÖkoKennzG bestimmt: „(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden 1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind, […]„. Was wir davon halten? Nicht verstanden? Besser einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz anrufen.

  • veröffentlicht am 26. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2010, Az. 6 U 53/10
    § 5 Abs 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Benutzung eines fremden Kennzeichens einen gewissen Bekanntheitsgrad des betroffenen Kennzeichens voraussetzt. Nur dann bestehe tatsächlich eine Verwechslungsgefahr. Diese Voraussetzunge habe im entschiedenen Fall nicht vorgelegen, weil die Antragstellerin zu einer früheren Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen in der konkreten Wortkombination durch sie selbst oder einen anderen Mitbewerber nichts vorgetragen habe.

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  • veröffentlicht am 29. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 130/09
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Culinaria“ sowie dem Firmenschlagwort „Coolinaria“ eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Obwohl die Antragsgegnerin eine eigene, exklusive Vertriebsstruktur betreibe, bei der eine unmittelbare Begegnung der kollidierenden Kennzeichen am Markt eher selten vorkomme, würden sich die jeweiligen Warensortimente doch sehr stark überschneiden und ergänzen. Eine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr begründe, sei auch vorhanden, dies sowohl in klanglicher, schriftbildlicher und auch begrifflicher Hinsicht. Für die Begründung einer Verwechslungsgefahr bedürfe es auch keiner Übereinstimmung der Zeichen in jeder Hinsicht; bei Markenähnlichkeit in mehrere Richtungen verstärke sich freilich die Verwechslungsgefahr. Das Gericht führte dazu ausführlich aus:

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  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
    §§ 26, 55 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung, bei der auch ein Patent- anwalt beteiligt wurde, kein Anspruch des Abmahners auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 auf vorgerichtliche Patentanwaltskosten sei nicht gegeben; die Zuziehung des Patentanwalts für die Abmahnung könne im streitigen Fall nicht als erforderlich angesehen werden. Zuvor habe zwar der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 anzunehmen sei, soweit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Erstattung der Patentanwaltskosten geltend gemacht würde. Von dieser Auffassung wandte sich der Senat jedoch in der vorliegenden Entscheidung ab, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorlägen.

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