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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
    §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 36/05
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwechselungsgefahr zwischen zwei hochgradig zeichenähnlichen Marken nicht allein dadurch beseitigt werden kann, dass einer Marke der Bestandteil „.de“ hinzugefügt wird, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handelt. Streitbefangen waren die prioritätsältere Marke „combit“ und das Zeichen „kompit.de“. Das Oberlandesgericht sah in letzterer Marke eine Verwechselungsgefahr zu ersterer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    OLG München, Urteil vom 06.05.2008, Az. 29 W 1355/08
    §§ 23 Nr. 2, 23 letzter Halbsatz MarkenG

    Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Keywords „Lounge Poster“ (Beklagte) und „PosterLounge“ (Kläger) im Rahmen des Google-Werbeprogramms AdWords eine Verletzung von Markenrechten darstellt. Offensichtlich vertrieb die Beklagte dabei die PosterLounge-Möbel der Klägerin als Händlerin. Zunächst hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die oben genannten Schlüsselwörter einander gegenüber gestellt keine Verletzung von Kennzeichenrechten darstellten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Option „weitgehend passende Keywords“ des Google-AdWords-Systems verwendet habe. Selbst wenn zwischen den Begriffen „Lounge Poster“ und „posterlounge“ Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Umstände, die auf einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG hinweisen könnten, seien weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 06.12.2007 -29 U 40 13/07. Jener Entscheidung habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen als dem vorliegenden Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.

  • veröffentlicht am 15. August 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2007, Az. 6 U 69/07
    §§ 3, 4, 8 UWG, 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hatte sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Keywords in Verbindung mit Google Adword-Anzeigen verwendet werden dürfen. Dabei ging es nicht um die Frage, ob es eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, wenn ein Wettbewerber durch Setzen von Keywords bewirkt, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist (OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Vielmehr ging es um die allein wettbewerbsrechtlich relevante Frage, ob durch das Setzen der beanstandeten Stichworte / Suchbegriffe Kunden der Gegenseite unlauter abgefangen worden waren. Die streitgegenständliche Adword-Anzeige der Anzeigenstellerin war mit „Stellenmarkt bundesweit“ überschrieben und verwies auf ihre Internet-Adresse, wobei folgende Suchbegriffe verwendet wurden: „stellenangebote, stellenanzeige, stellenanzeigen, stellenmarkt, job, jobs, jobs berlin, jobs frankfurt, jobs münchen, jobs leipzig, jobs dresden, jobs köln, jobs hamburg, jobs stuttgart, Existenzgründer, Rechtsberatung, praktikum, arbeitsagentur.“ Gegen die Anzeigenstellerin ging die Inhaberin der Domain „stellenonline.de“ und „stellen-online.de AG“ vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungs- ansprüche gegen die Anzeigenstellerin abgelehnt. (mehr …)

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