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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2013, Az. 6 W 130/12
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass an die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht andere Anforderungen zu stellen sind als im Wettbewerbsrecht. Da die Antragsgegnerin bereits seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und auch im Internet präsent sei und die Antragstellerin nicht infolge einer Begegnung am Markt darauf gestoßen sei, sondern nach ihrer eigenen Darstellung erst „zufällig über das Internet“, würden die Interessen der Antragstellerin durch die behauptete Kennzeichenverletzung – abweichend von dem sonst in Kennzeichensachen gegebenen Regelfall – auch derzeit nur in sehr geringfügigem Maße beeinträchtigt werden, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2012

    KG Berlin, Urteil vom 23.05.2012, Az. 5 U 119/11
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Kennzeichenverletzung auch dadurch begangen werden kann, dass der Inhaber der Domain „de.de“ diese mit einer sog. Catch-All-Funktion versieht. Ungehört blieb der Einwand des Beklagten, er habe die fremden Domains (z.B. computerbild.de.de) überhaupt nicht registriert. Vielmehr sei es der Nutzer, der diese Begriffsfolge in seinen Internetbrowser eingebe. Der Domaininhaber, so der Senat, lege es durch die Aktivierung der Catch-all-Funktion darauf an, auch Anfragen in Bezug auf fremde, markenrechtlich geschützte Domains auf sich zu ziehen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 Ss 128/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Vertrieb von Weckern, Wanduhren, Kalendern, Thermometern und Blechschildern mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Typen „Porsche 356“ und „Porsche 911“ der Porsche AG sowie der Typen „Käfer“ und „Bulli-T 1“ der Volkswagen AG als Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG strafbar sein kann. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung zu sehen. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02
    §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 287 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Auskunftserteilung auf Grund einer Kennzeichenverletzung der Verletzer unter bestimmten Umständen nur seinen Umsatz, nicht aber den konkreten Gewinn, oder alternativ geschätzte Gewinne angeben muss. Dies sei dann der Fall, so der BGH, wenn für die Schadensberechnung an sich schon die Schätzung erforderlich sei, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Verletzung des Kennzeichens beruhe. Im entschiedenen Fall hatte sich der Verletzte hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dieser Anspruch betreffe aber nur den Teil des erzielten Gewinns, der durch die Verletzung des fremden Rechts entstanden sei. Der BGH stellt folgerichtig fest, dass bei Kennzeichenverletzungen die Herausgabe des gesamten, mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht geboten sei, weil der geschäftliche Erfolg nur zu einem Teil auf der Verwendung des fremden Zeichens beruhe. In solchen Fällen könne die relevante Gewinnquote geschätzt werden. Da der Verletzer nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden sei, könne nach Auffassung der Karlsruher Richter auch der Gesamtgewinn aus dem markenverletzenden Produkt (durch Wirtschaftsprüfer) geschätzt werden.

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