IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/06
    § 9 ZZulV

    Das OVG Sachsen hat entschieden, dass bei Lebensmitteln in Fertigpackungen die angabpflichtigen Zusatzstoffe, wie z.B. Koffein, auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen sind, wenn sich auf den Fertigpackungen selbst ein vollständiges Zutatenverzeichnis befindet. Gleiches gelte im Übrigen für Aushänge in Lokalen, wenn diese als Speisekarten fungieren. Anderenfalls könne sich der Verbraucher nicht zeitig genug über die Inhaltsstoffe informieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2010, Az. 20 W 196/10
    § 18 Abs 1 HGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Umfirmierung einer GmbH zu der Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ unzulässig ist. Eine Firma müsse zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies sei bei der Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ nicht der Fall. Der Firmenbestandteil „Outlets“ stelle sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als eine bloße beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe dar, und es fehle ihm deshalb an der originären Unterscheidungskraft. Diese werde auch nicht durch die weiteren Zusätze „.de GmbH“ erreicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 51/10
    §§ 11; 15 d; 16 c PflschG; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Reimport von Pflanzenschutzmitteln selbst dann der (erneuten) amtlichen Zulassung für das jeweilige Pflanzenschutzmittel bedarf, wenn das Mittel in Deutschland bereits zugelassen und im Vertrieb als „Reimport“ gekennzeichnet ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 A 10624/10.OVG
    § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Waren, ausgenommen flüssige Lebensmittel, in Fertigverpackungen (hier: Backwaren) auf der Verpackung mit ihrem Gewicht angegeben werden müssen. Die Klägerin brachte in ihrem Verbrauchermarkt u.a. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants und Mini-Berliner in den Verkehr, auf deren Verpackung jeweils nur die Anzahl der Gebäckstücke angegeben war, nicht jedoch deren Gewicht. Dies verstoße gegen die Fertigverpackungsverordnung (FPackV), die ausdrücklich eine Gewichtskennzeichnung fordere. Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung seien auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen forderten, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienten. Die Angabe habe ferner der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Bei Backwaren sei dies Gewicht und nicht Stückzahl. Eine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. September 2010

    LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Erfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben fehlen. Dies bezog sich im vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B. das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 29. März 2010

    OLG Köln, Urt. vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09
    §§ 8 Abs. 4, 3, 5, 9 UWG; 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine ausländische Marke auch in Deutschland mit dem Zeichen ® beworben werden darf, auch wenn eine Registrierung der Marke tatsächlich nur im Ausland und nicht in der Bundesrepublik vorhanden ist. Die streitgegenständlichen Kontaktlinsen waren mit dem Zeichen ® versehen sowie mit dem Aufdruck „for sale in Europe, Africa and Australasia“ und Hinweisen in neun Sprachen. Markenschutz bestand für die Marke lediglich in den USA. Eine Irreführung sah das Gericht hierin jedoch nicht. Es sei allerdings anzunehmen, dass die von den Beklagten angesproche­nen Verkehrskreise in dem Buchstaben „R“ die Abkürzung für „registrated“ bzw. „registriert“ sähen und wüs­sten, dass auf diese Weise Markenschutz in Anspruch genommen werde. Das streitgegenständliche Zeichen sei aber – wenn auch in den USA – als Marke registriert. Den Beklagten könne der Vorwurf der Irreführung daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr von dem mit dem ® gekennzeichneten Produkt annehmen würde, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland.

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  • veröffentlicht am 14. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    §§ 2 Abs. 1, 7 S. 1 ElektroG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch ein digitaler Bilderrahmen als Elektrogerät gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt und gemäß § 7 S. 1 ElektroG zu kennzeichnen ist. Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz köne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgehe. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden sei, bestünde daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte könne sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.04.2010 ist für Spielesoftware eine neue USK-Kennzeichnung zu verwenden, welche die jeweilige Altersfreigabe bekundet. Auf die Altersfreigabe ist auf dem Bildträger und der Hülle des Spiels mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 12 cm2 und dem Datenträger auf einer Fläche von mindestens 2,5 cm2 anzubringen. Bereits zum 01.06.2008 hergestellte und verpackte Spiele mit alten Kennzeichen, die noch nicht an Endkunden ausgeliefert wurden, müssen für einen Vertrieb ab dem 01.04.2010 nachträglich mit einem Aufkleber über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen werden. Das Versäumnis, die neuen Kennzeichen zu verwenden, kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, aber auch zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 EUR führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
    §§ 26, 55 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 K 09.00812
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG

    Das VG Ansbach hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, was als Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes gilt. Streitig war die Frage der Einordnung von elektrischen Heizsitzkissen und Heizsäcken, hinsichtlich derer der Hersteller  festgestellt wissen wollte, ob diese überhaupt unter das ElektroG fallen. Inspiriert zu dieser Frage hatte ihn eine Entscheidung des BVerwG, welches Sportschuhe mit elektrischer Fersendämmung nicht als Gerät im Sinne des ElektroG einordnete (Link: BVerwG). Das Gericht stellte klar, dass es insbesondere darauf ankomme, ob das Gerät ohne Stromzufuhr seine Primärfunktion noch erfüllen könne. Sei dies nicht der Fall, liege jedenfalls ein Elektrogerät vor, so dass Heizkissen grundsätzlich als solche anzusehen seien. Darüber hinaus müsse hinsichtlich der Registrierungspflicht das Gerät einer Gerätekategorie im Anhang I des ElektroG zugeordnet werden können. Bezüglich der Heizkissen sei dies der Fall, es handele sich um Haushaltskleingeräte. Dies hatte auch die für die Registrierung zuständige Behörde EAR – nach einer später revidierten Einordnung als Haushaltsgroßgerät – so vertreten. „Haushalt“ sei dabei weit auszulegen. Ob Groß- oder Kleingerät müsse sich nach Darlegung des VG aus dem Sprachgebrauch ergeben. Zur Auffassung der EAR, dass Großgeräte zum Verbleib an einem Nutzungsort bestimmt,  Kleingeräte  dagegen verbringbar seien, nahm das Gericht keine Stellung. Die Berufung wurde jedoch zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Haushaltskleingerät“ von grundsätzlicher Bedeutung sei.

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