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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 5 W 16/13
    § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bezüglich eines Domainnamens vorliegt, wenn der Internetauftritt zwar noch besteht, jedoch lediglich einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Die Reichweite des Unterlassungstitels sei durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend sei dem Unterlassungsschuldner lediglich eine Benutzung des Namens „für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“ untersagt worden. Die o.g. Benutzungsform falle damit nicht unter das Unterlassungsgebot. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2010, Az. 3 W 65/10
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Internet-Adresse „www.nagelpilz-weg.de“ nicht gegen ein Unterlassungsgebot verstößt, welches die Unterlassung der Formulierung „Nagelpilz weg“ in einer Werbeanzeige zum Gegenstand hatte. Der Schuldnerin war verboten worden, für ein Arzneimittel mit den Worten „Nagelpilz weg“ in einer Zeitungsanzeige zu werben, wobei der Abdruck der Anzeige zum Bestandteil des Unterlassungstenors gemacht worden war. Dadurch sei das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden, die Domainangabe falle nicht in den Kern des Verbots. Dies ergebe sich zudem auch daraus, dass die Gläubigerin zunächst einen weiteren Antrag zum Verbot der Domainangabe gestellt und sodann zurück genommen habe. Darüber hinaus werde die Angabe durch Erfassung in einem Domainnamen deutlich verändert und sei auch nicht mehr blickfangmäßig hervorgehobenen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10
    §§
    339 Satz 1, 133, 157 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Verstoß hinsichtlich eines bestimmten Produkts beschränkt wurde, bei ähnlichen Verstößen hinsichtlich anderer Produkte keine Vertragsstrafe auslöst. Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Erotikhandel. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die Preisangabenordnung (fehlende Füllmengenangabe, fehlende Grundpreisangabe), bezogen auf das Produkt „Gleitmittel B-H“ abgegeben. Als die Klägerin feststellte, dass hinsichtlich anderer Produkte die selben Angaben fehlten, machte sie eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und bekam vom OLG Recht: Die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergebe, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei und keine kerngleichen Handlungen erfassen solle. Die Beklagte habe bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung gehe. Sie habe zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, „die nach Füllmenge“ verkauft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10
    UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Beschränkung einer Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform kein Verstoß vorliegt, wenn der Verfügungsgegner zwar eine wettbewerbswidrige Handlung ausführt, diese aber nicht in den Kernbereich des Verbotes fällt. Dafür könne ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden. Vorliegend war der Schuldnerin u.a. verboten worden, „Zahnschützer … wie in Anlage 2 ersichtlich“ anzubieten oder zu bewerben. Besagte Anlage 2 bildete eine Werbung in deutscher Sprache über eine deutsche .de-Domain ab. Ordnungsgeld wurde nunmehr gefordert für eine Werbung in englischer Sprache über ein internationale .com-Domain. Dies lehnte das Gericht ab, da nur eine lediglich ähnliche, aber nicht in den Kern des Verbots fallende Handlung vorliege. Sofern diese für sich genommen wettbewerbswidrig sei, müsse dies in einem gesonderten Verfahren bzw. mit einer gesonderten Abmahnung verfolgt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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