Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Zur Gegendarstellung per einstweiliger Verfügungveröffentlicht am 10. Oktober 2012
LG Kiel, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 3 O 157/12
§ 56 RStVDas LG Kiel hat entschieden, dass der Abdruck einer Gegendarstellung zu einer Pressemitteilung des Landtags per einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Neben dem Wortlaut der Gegendarstellung (s.u.) legte das Gericht zudem fest, dass die Gegendarstellung ebenso lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten sei. Werde die Ausgangsmitteilung nicht mehr angeboten oder ende das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so sei die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Zur deutlichen Angabe von Testurteilen – Lesbarkeit der Fundstelleveröffentlicht am 20. Mai 2012
LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Die Werbeaussage „Unbegrenzt im Internet surfen“ ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wirdveröffentlicht am 7. Mai 2012
LG Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 O 18/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UWG, § 5a UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Werbung für eine Internetflatrate mit dem Blickfang „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Die Bezeichnung des Tarifs als „Internet Flat 500“ sei nicht hinreichend eindeutig so zu verstehen, dass ab 500 MB eine Drosselung erfolge. Ähnlich entschied bereits das LG Hannover (hier, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Werbung mit Gegenüberstellung von „Listenpreis“ und „Abholpreis“ ist irreführendveröffentlicht am 27. April 2012
LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Nichtnutzungsgebühr und SIM-Karten-Pfand in Mobilfunk-AGB unzulässigveröffentlicht am 21. Dezember 2011
LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11
§ 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGBDas LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte „Nichtnutzungsgebühr“ vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen „Pfand“ handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Werbung mit „kostenloser Schadensfeststellung“ durch einen Kfz-Gutachter ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. Oktober 2011
LG Kiel, Urteil vom 13.05.2011, Az. 14 O 21/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Kfz-Sachverständigen auf einer Webseite, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die kostenlose Beauftragung eines Gutachters mit der Feststellung des Schadens möglich sei, wettbewerbswidrig ist. Der Werbetext lautete: „Sie haben das Recht, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen unabhängigen, von Ihnen ausgewählten Kfz-Gutachter mit der Feststellung des Schadens an Ihrem Fahrzeug kostenlos zu beauftragen“. Es liege eine Irreführung vor, da der Geschädigte die Gutachterkosten zunächst selbst verauslagen müsse und auch nicht immer ein Erstattungsanspruch gegeben sei. - LG Kiel: Unwirksame Klauseln in Mobilfunk-AGB / Mahnkosten und Preisänderungenveröffentlicht am 7. Juli 2011
LG Kiel, Urteil vom 17.03.2011, Az. 18 O 243/10
§§ 307 ff. BGBDas LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbandes entschieden, dass diverse Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von „klarmobil.de“ verwendet wurden, unwirksam sind. Gegen gesetzliche Vorschriften verstießen u.a. Klauseln, die dem Mobilfunkbetreiber bei Prepaid-Verträgen die einseitige, grundlose Möglichkeit zu Preisänderungen erlaubten; die ein Entgelt für die Auszahlung eines verbleibenden Guthabens erhoben oder die dem Kunden Kosten für eine verzugsbegründende Erstmahnung auferlegten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Die Werbung „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ stellt keine Irreführung dar / Gerichtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklageveröffentlicht am 5. Juli 2011
LG Kiel, Urteil vom 28.07.2010, Az. 14 O 32/10
§§ 1 Abs. 1 PAngV; 5 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Pfandhauses in einer Wochenzeitschrift mit dem Wortlaut „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ zulässig ist, wenn dieser Preis von der Werbenden tatsächlich für die höchste Reinheitsstufe gezahlt worden ist. Der Zusatz „bis zu“ wurde in derselben Schriftgröße gedruckt wie der Rest des Textes und es sei dem potentiellen Kunden auch bekannt, dass Goldpreise sich nach der Reinheit richteten, so dass keine Erwartungshaltung geschaffen worden sei, dass der angegebene Preis auch für Gold niedriger Reinheitsstufe gezahlt würde. Zur Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage des Pfandhauses, welches die Rechtmäßigkeit seiner Werbung einer gerichtlichen Bestätigung zuführen wollte, führte das Landgericht aus: „Das Landgericht Kiel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann als Gegenstück zur Leistungsklage vor dem Gericht erhoben werden, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre. Dies ist das Landgericht Kiel, weil die Beklagte in diesem Bezirk ihren Sitz hat und auch die beanstandete Werbung in diesem Landgerichtsbezirk verbreitet wurde.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Widerrufsbelehrung darf nicht ohne Weiteres auf „Verbraucher im Sinne von § 13 BGB“ beschränkt werden / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 30. Dezember 2010
LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10 – oboslet nach BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10 (hier)
§§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG; 8 Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 2, 3 und 11; 3; 5 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGBDas LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt …“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Der Unternehmer habe den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts“ zu belehren. Der Gesetzgeber lege die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer – und nicht seinem Vertragspartner – auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegenüber der Kundin XXX verwendet habe, werde dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, werde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Offen blieb aber die Rechtsfrage, wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers sogleich im Anschluss an obige Formulierung allgemein verständlich erläutert wird. Die Entscheidung ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als ohne den Zusatz „Verbraucher“ auch Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird.
- LG Kiel: Neue Widerrufsbelehrung ist ohne Übergangszeit einzusetzen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 26. Dezember 2010
LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10
§ 355 BGBDas LG Kiel hat aktuell entschieden, dass bei der Umsetzung von Gesetzesänderungen, wie in diesem Fall hinsichtlich einer neuen gesetzlichen Widerrufsbelehrung, insbesondere dem umfangreich tätigen Onlinehändler keine Übergangszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer er noch nach der alten Rechtslage belehren darf (soweit dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist). Das Landgericht: „Die Belehrungsvorschriften dienen gerade dem Verbraucherschutz und setzen daher voraus, dass der Verbraucher stets richtig und vollständig über die jeweils geltende Rechtslage informiert wird. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht über die Maßen belastet. Gerade ihr als ständig in erheblichem Umfang im Fernabsatzgeschäft tätigem Unternehmen ist es ohne weiteres zumutbar, sich über laufende Gesetzesvorhaben zu informieren und ihre Belehrungen entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage unverzüglich anzupassen.“ (mehr …)