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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 28.01.2016, Az. 25 W (pat) 526/13
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „Kiez-Waren St. Pauli“ für z.B. die Waren Brotaufstrich, Bonbons, Tee oder Limonaden nicht eintragungsfähig ist, da keine Unterscheidungskraft besteht. Bei der Wortfolge handele es sich ausschließlich um zur beschreibenden Verwendung geeignete Angaben, nämlich bezogen auf die geografische Herkunft. Der Verkehr werde daher bei der Gesamtwortkombination annehmen, dass derart bezeichnete Waren im Hamburger Stadtteil St. Pauli bzw. im Umfeld der Reeperbahn hergestellt oder dort angeboten und in Verkehr gebracht würden. Auf Voreintragungen wie z.B. „St. Pauli Bier“, „Radio Sound Station St. Pauli“ oder „Kiez Cola“ könne sich der Anmelder nicht berufen, da insoweit keine Vergleichbarkeit bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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