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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Januar 2016

    LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15
    § 1922 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Eltern eines Kindes bei dessen Tod die Zugangsdaten zu dessen Facebook-Account erben. Anlass der Klage war der tragische Tod der 15jährigen Tochter der Eltern, die nach deren Tod versuchten, etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei deren Tod um einen Suizid gehandelt hatte. Dies war den Eltern aber nicht möglich, da ein Bekannter der Tochter Facebook über deren Tod wohl vor den Eltern informiert hatte und Facebook den entsprechenden Account der Tochter in einen „Gedenkzustand“ versetzt hatte. Facebook-Freunde des Kontoinhabers können auf den Gedenkzustand noch zugreifen und dort auch noch Beiträge einfügen; allerdings nicht Außenstehende. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 138/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB , Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
    , Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH hat entschieden, dass ein minderjähriges Mädchen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, nicht als Kind eines bestimmten Prominenten „geoutet“ zu werden. Es handele sich um eine nicht-rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Interesse des Mädchens am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2014

    BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverstöße volljähriger Familienangehöriger (hier: Stiefsohn) haftet. Hat er allerdings Anhaltspunkte, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht, muss er „die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ Wir berichteten (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße (hier: Filesharing) eines volljährigen Familienangehörigen (hier: Stiefsohn) nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass das Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Zur Pressemitteilung Nr. 5/2014 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. VI ZR 304/12
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH hat entschieden, dass eine Presseveröffentlichung über einen Prominenten und seine Familie auch die Vornamen und das Alter seiner Kinder nennen darf. Zwar sei das Recht der Kinder auf informationelle Selbstbestimmung betroffen und sorgfältig abzuwägen, jedoch stehe vorliegend das Persönlichkeitsrecht hinter der Pressefreiheit zurück. Speziell im vorliegenden Fall seien die Daten auch durch frühere Berichte über eine erfolgte Adoption bereits bekannt. Zur Pressemitteilung Nr. 181/2013:

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  • veröffentlicht am 15. November 2012

    LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12
    § 823 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Prominente mit ihrem Baby beim Spaziergang zeigt, keinen Schadensersatzanspruch der Betroffenen auslöst. Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der nach Auffassung des Gerichts auch als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre zu qualifizieren sei. Jedoch fehle es für die Zuerkennung einer Geldentschädigung an dem dafür erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis. Das Bild an sich sei nicht herabsetzend gewesen und eine länger andauernde Verfolgung durch Paparazzi, die zur Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hätte führen können, liege ebenfalls nicht vor. Auch ein Präventionsinteresse verneinte das Gericht, da die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und gleichartige Verletzungshandlungen nicht erkennbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
    §§ 33 Abs.1; 22 KUG

    Das OLG Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet aufgezeigt, wenn der für die Veröffentlichung der Bilder Berechtigte (hier: Jugendamt) seine Einwilligung verweigert. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 S 32/09
    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Inhaberin eines Anschlusses als Störerin haftet, wenn ihr Sohn über einen sog. Mehrwertdienst telefonisch virtuelle Wertgegenstände (hier: „Drachenmünzen“) im Wert von 2.427,79 EUR erwirbt und die Telefonrechnung entsprechend belastet wird. Die Mutter des Kindes habe es fahrlässig unterlassen, die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten sperren zu lassen, obwohl sie von der Teilnahme ihres Sohns am Rollenspiel Kenntnis hatte. Ein eventuelles Handeln ihres Sohnes müsse sie sich zurechnen lassen. Sie habe als Anschlussinhaberin, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl, auch BGH, NJW 2006, 1971). Mehr

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