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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 6 GG, Art. 14 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei illegalem Filesharing durch Familienangehörige einer sog. sekundären Darlegungslast unterliegt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Diesen Anforderungen werde die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Da offensichtlich mehrere Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist nicht ersichtlich, warum die Eltern diese nicht als mögliche Täter benannten, da damit allein noch keine Täterschaft eines einzelnen Kindes nachgewiesen werden kann. Weitergehende Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, etwa in der Gestalt, dass die Eltern das tatausführende Kind zweifelsfrei ermitteln müssten, hat der Senat den Eltern dem Anschein nach nicht auferlegt. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung habe. Zur Pressemitteilung Zivilsachen 2/16 gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2015

    BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11
    Art. 2 Abs. 2 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 EU-VO Nr. 1924/2006

    Das BGH hat – nach Vorlage an den EuGH (hier) – entschieden, dass die Werbung für den Kinderjoghurt Monsterbacke „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Beanstandet worden war der hohe Zuckeranteil in dem Joghurt, der eine Gleichsetzung mit dem Naturprodukt Milch verbiete. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2015:
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  • veröffentlicht am 3. Februar 2014

    BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12
    Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung im Rahmen eines Onlinespiels „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas‘ „, die Kinder zum kostenpflichtigen Erwerb von virtuellen Spielgegenständen animieren soll, unzulässig ist. Erwerb und Bezahlung seien über Kreditkarte auf Guthabenbasis oder einfach per SMS möglich. Es handele sich um eine direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren und spreche Kinder direkt an, was wettbewerbswidrig sei. Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde Einspruch eingelegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Bewerbung eines Saftes für Kinder mit den Slogans „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zusammen mit der Abbildung eines Mädchens mit leuchtend roten Wangen wettbewerbswidrig ist. Die Werbung stelle eine Gesundheitswerbung für Kinder dar, an die gemäß der europäischen Health Claims-Verordnung besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 6 W 60/13
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Eltern von volljährigen Kindern, die nach Behauptung der Eltern für illegales Filesharing verantwortlich sind, nicht den konkreten, uhrzeitbezogenen Zugang ihrer Kinder zum Internet darlegen, sondern lediglich deren allgemeine Zugangsmöglichkeit behaupten müssen, um die eigene täterschaftliche Begehung zu erschüttern. Eine täterschaftliche Haftung der Eltern als „Haushaltsvorstand nach § 823 Abs. 1 BGB“, wie vom Landgericht Köln angenommen, wies der Senat zurück. Im vorliegenden Fall war über ein Prozesskostengesuch zu entscheiden, in welchem aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht sämtliche relevanten Rechtsfragen erörtert werden konnten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
    § 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.03.2012, Az. 96 O 126/11
    § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung auf einem Internet-Portal, bei der Kinder aufgefordert werden, ein Spiel zu spielen und kurz nach Beginn des Spiels auf eine Werbeseite weitergeleitet werden, wettbewerbswidrig ist. Durch die Aufforderung zum Spiel werde die Aufmerksamkeit der jungen Nutzer derart in Beschlag genommen, dass ein Hinweis „Werbung“ oder „Anzeige“ unter dem Spielfeld nicht ausreichend sei, um auf den Werbecharakter hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, (Hinweis-) Beschluss vom 26.09.2012, Az. 308 O 242/11
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 139 ZPO

    Das LG Hamburg hat in einem Filesharing-Prozess den Umfang der Beweisführung des Abgemahnten konkretisiert, wenn dieser sich damit verteidigt, nicht er, sondern ein volljähriges Familienmitglied habe den Verstoß begangen. In der aktuellen „Morpheus“-Entscheidung hat der BGH (hier) eine Überwachungspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die vorher instruiert waren, im Internet keine unerlaubten Handlungen vorzunehmen, verneint. Zum Volltext des Hinweisbeschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2012

    BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
    § 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum weiteren Teil der Pressemitteilung Nr. 193/2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10
    §§ 670; 677; 832 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder selbst dann haften, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird. Bei insgesamt 1301 unerlaubt öffentlich zugänglich gemachten Musikstücken gehöre es zur Aufsichtspflicht der Eltern, dass sie kontrollieren, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert seien und auf welche Weise das Internet durch die Söhne genutzt werde. Zur Bemessung des Schadensersatzes sei es angemessen, als Ausgangspunkt auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückzugreifen, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsehe. Da Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt (die Filesharing-Programme sahen in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wurde), hatte eine Verdoppelung des sich ergebenden Betrages zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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