Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Bei umstrittenen Therapieformen muss die Werbung die Gegenmeinung darstellenveröffentlicht am 24. Juli 2014
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 57/13
§ 3 HWG; § 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein fachlich umstrittenes Behandlungsverfahren (hier: Kinesiologie) mit Wirkungsaussagen die Gegenmeinung enthalten muss, um nicht irreführend zu sein. Anderenfalls sei dem Empfänger der einseitigen Werbung keine objektive Entscheidung möglich. Zum Volltext der Entscheidung: