Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Leipzig: Zur Strafbarkeit der Mitarbeit am illegalen Link-Hoster (Streaming-Portal) kino.toveröffentlicht am 27. März 2012
AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11
§ 106 UrhG, § 108a UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGBDas AG Leipzig hat einen Mitwirkenden an der illegalen Link-Hosting-Website kino.to wegem „gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken“ verurteilt. Über kino.to wurden über 1,1 Mio. Links zu urheberrechtlich geschützten Werken, vor allem (aktuellen) Kinofilmen, Fernsehserien und Dokumentarfilmen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte war nach seiner Aufgabenstellung dafür zuständig, jederzeit Tag und Nacht die Betriebsbereitschaft von kino.to aufrechtzuerhalten. Er war jedoch nicht an den einzelnen Tathandlungen der Freischalter direkt beteiligt und hatte insoweit auch keine Führungsaufgabe. Seine Tatbeherrschung beruhte vorrangig auf Organisationsbeiträgen, die für die generelle Aufrechterhaltung des Betriebs von kino.to notwendig waren. Zum Auszug vom Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung:
(mehr …) - Filesharing: Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutzern? / Entwarnungveröffentlicht am 13. Februar 2012
Laut übereinstimmenden Presseberichten müssen tausende ehemalige Nutzer der stillgelegten Plattform Kino.to mit Strafverfahren rechnen (vgl. zB Focus). Dabei solle es sich allerdings vorerst nur um diejenigen Kunden handeln, die sog. Premium-Accounts auf Kino.to unterhielten. Diese Premium-Kunden hatten (per PayPal) dafür gezahlt, Zugang zu den Filmen auf der Plattform zu erhalten, ohne dass in diesen die ansonsten üblichen Werbebanner eingeblendet wurden. Was wir davon halten? Es sollte nichts so heiß gegessen werden, wie es gekocht wird. Das Urteil des AG Leipzig, welches das bloße Betrachten von Streaming-Angeboten als strafbar ansieht, steht bis jetzt noch allein auf weiter Flur. Es ist nach wie vor heftig umstritten, ob beim Anschauen eines Streams überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da keine Vervielfältigungshandlung stattfindet. Außerdem dürfte es sich bei den Nutzern der Plattform eher um „kleine Fische“ handeln, deren Strafbarkeit, sofern diese dann bejaht würde, im Bagatellbereich einzustufen wäre. Mit Verhaftungen ist daher nicht zu rechnen. Wer gleichwohl Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhält, sollte sich zu der Angelegenheit vorerst überhaupt nicht äußern und sofort unsere anwaltliche Hilfe (hier: Kontakt) in Anspruch nehmen.
- AG Leipzig: Bereits das bloße Betrachten von illegalen Streamingangeboten ist wie illegales Filesharing zu behandeln und verbotenveröffentlicht am 23. Dezember 2011
Richter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.
- AG Leipzig: Webdesigner erhält für Mitarbeit am illegalen Film-Portal kino.to über 2 Jahre Haft / Filesharingveröffentlicht am 3. Dezember 2011
AG Leipzig, 02.12.2011, Az. unbekannt
§ 106 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhGDas AG Leipzig hat einen Webdesigner, der am illegalen Filmportal kino.to mitgearbeitet hat, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung in mehr als 1,1 Mio. Fällen zu 2 1/2 Jahren Haft verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der 33-jährige der illegalen gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke schuldig war. Der 33-Jährige hatte ein Geständnis abgelegt. Näheres hier.
- GVU hält das Betrachten illegaler Video-Streams wie bei kino.to für strafbarveröffentlicht am 13. Juni 2011
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) hält das Betrachten von Streams, wie bei kino.to, wenig überraschend für strafbar, räumt allerdings auch ein: „Zu der [Rechtslage] vertreten Juristen derzeit unterschiedliche Auffassungen, eine höchstricherliche Klärung zur Strafbarkeit des Anschauens/Konsumierens von illegalen Film-Streams liegt noch nicht vor. Das gegenwärtige kino.to-Verfahren bietet aber auch dafür Gelegenheit.„. Im Blog der GVU finden auch andere (Rechts-) Vertreter der Medienbranche Gehör.
- Filesharing: Website www.kino.to polizeilich offline gestellt / Haben Nutzer von kino.to rechtliche Konsequenzen zu befürchten?veröffentlicht am 9. Juni 2011
Nach einem Bericht der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) hat eine europaweit konzertierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion gegen die Betreiber der Website www.kino.to stattgefunden. Die Website kino.to ist derzeit vollständig offline, nachdem auf ihr zuvor noch ein behördlicher Angstmacher zu lesen war (hier und hier). Nach einer witzigen einstweiligen Verfügung in Österreich hat man jetzt offensichtlich durchdachtere Maßnahmen ergriffen. (Zumindest zeitweise offline war gestern allerdings auch die Website der GVU [www.gvu.de]. Möglicherweise hatte sich das flüchtige 14. Mitglied der Kino.to-Belegschaft mit der Auslösung einer DDoS-Attacke für das Spektakel der Staatsmacht bedankt. Update: Wir lagen nicht ganz so falsch. Allerdings hat sich die Gruppe Anonymous zu dem „Anschlag“ bekannt. (mehr …)
- Filesharing: Filmwirtschaft erhebt Musterklage gegen Internet-Provider wegen unterlassener Sperrung des Zugangs zu kino.toveröffentlicht am 6. November 2010
Genug ist genug, wird sich der Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) gedacht haben, als man der Betreiber von kino.to nicht habhaft wurde und das dort vorgehaltene Angebot aktueller Kinofilme nicht anderweitig gestoppt bekam. Zitat: „Bis 2008 betrieb kino.to seine Server in den Niederlanden, nach einer vom VAP initiierten Klage flüchtete kino.to jedoch nach Russland. kino.to stellt für den User eine einfache und schnelle Verbindung zu Film-Raubkopien her. Mittels Streaming-Technologie kann jeder Internet-User die Filme kostenlos und ohne Registrierung ansehen.“ Nun soll der Provider haften und den Zugang zu kino.to im Rahmen einer Domain-Sperre blockieren. Da dieser sich jedoch weigert will man nun eine „Musterklage“ anstrengen, um dem illegalen Streaming Einhalt zu gebieten. Zum vollständigen Beitrag.
- Filesharing: Verstößt das Betrachten der kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?veröffentlicht am 29. März 2010
Auf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Fraglich ist allerdings, ob das reine Betrachten der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig ist. (mehr …)