IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 308 O 335/08
    § 823 BGB

    Das LG Hamburg hat „Clemens Kappler, handelnd unter K&K Logistics“ in einer Klage wegen Verstoßes gegen die Urheberrechte des Labels Ed Hardy zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Ed Hardy-Abmahnungen nicht ohne weiteres berechtigt sind und eine gedankenlose Unterwerfung häufig unnötig ist. Das Urteil erwirkt hat RA Torsten Becker. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
    §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Frankenthal, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 O 312/08
    Art. 9 GMVO, § 14 MarkenG

    Einem scheinbar simplen rechtsanwaltlichen „Taschenspielertrick“ ist die Firma K&K Logistics zum Opfer gefallen. Die Firma K&K Logistics beansprucht als markenrechtliche Lizenznehmerin der Firma Hardy Life LLC die ausschließlichen Vertriebsrechte für „Ed Hardy“-Produkte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich und ist insoweit auch zur Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen berechtigt. Sie hat in jüngster Zeit vermehrt gewerbliche und private Anbieter von „Ed Hardy“-Produkten kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnungsopfer wurden dabei überwiegend mit einer ganz erheblichen Kostenlast konfrontiert. Der beklagte Onlinehändler bestritt, dass das von dem Kläger angeblich im Testkauf erworbene Tanktop überhaupt bei ihr gekauft worden sei. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden, so dass in der Folge – auch auf Grund weiterer Umstände – die Klage von K&K Logistics abgewiesen wurde. Der Streitwert für die Unterlassung wurde mit 60.000,00 EUR festgelegt. Insgesamt wurde ein Streitwert von ca. 100.000 EUR festgesetzt. Die erheblichen Kosten des Verfahrens hat nunmehr die Firma K&K Logistics zu tragen. DR. DAMM & PARTNER empfehlen bei Abmahnungen der Firma K&K-Logistics nicht ohne weiteres auf die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen der beauftragten Rechtsanwälte einzugehen, sondern zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen.
    (mehr …)

I