IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
    § 661a BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2011

    US-District Court Northern District of New York, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 7:09-CV-1252 (GTS/GHL)
    Car-Freshner Corp. et al vs. Getty Images, Inc. et al

    Der US-District Court Northern District of New York hat derzeit über eine marken- und wettbewerbsrechtlich motivierte Klage der Wunderbaum-Hersteller Car-Freshner Corp. und Julius Saeman Ltd. zu entscheiden (hier). Diese richtet sich gegen Bilder in der Getty Images, in der Motive mit dem Wunderbaum zu finden sind, etwa Panoramabilder aus einem Auto heraus, in dem an dem Rückspiegel der besagte Wunderbaum hängt. Auch in Deutschland ist der Wunderbaum geschützt, etwa durch die Wort-Bildmarke 984362 (hier), die Wortmarke 1037344 „Wunder-Baum“ (hier) oder die 3D-Gemeinschaftsmarke 003071305 (hier). Interessant ist diese Klage auch in Hinblick auf die BGH-Entscheidung Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/0 – „ICE“ (hier). Getty Images ist allerdings der Auffassung, mit dem betreffenden Bild keine Werbung betrieben zu haben, wie es im BGH-Fall noch entscheidungserheblich war.

  • veröffentlicht am 11. August 2011

    Nach mehreren Berichten von Florian Müller, dem Betreiber des Blogs FOSS Patents, hat Apple vor dem LG Düsseldorf gerichtliche Schritte gegen Samsung (Hersteller des Galaxy 10.1), Motorola (Hersteller des Xoom) und Jay-tech in Form einstweiliger Verfügungen angestrengt. Sollte der Verfügungsantrag in Sachen Samsung (hier) Bestand haben, müssten nach unserer Auffassung nahezu alle Wettbewerber zukünftig ihre Vertriebssegel für die jeweiligen iPad-Konkurrenzprodukte streichen. Die Klage Apples ist primär durch ein europäisches Geschmacksmuster motiviert. In den Niederlanden hat Apple ein gesondertes Verfahren eröffnet (hier).

  • veröffentlicht am 6. Mai 2011

    Nach einem Bericht von PR Newswire hat eine „Koalition von Künstlern aus der Musik- und Filmbranche“ die Firmen CBS Interactive Inc. and CNET Networks, Inc., welche Portale für den kostenlosen Download von Software betreiben, wegen der massenhaften Verletzung von Urheberrechten („mass-scale copyright infringement“) vor einem Gericht in Los Angeles verklagt. Der Klagegrund: Internetnutzer hätten mehr als 220 Mio. Kopien der Filesharing-Client-Software LimeWire von den Download-Seiten heruntergeladen, was ca. 95 % aller Kopien von LimeWire entspräche, bis LimeWire gerichtlich verboten worden sei. Außerdem seien die Beklagten eine Hauptquelle für den Download anderer Filesharing-ClientSoftware, wie Frostwire (32 Mio. Downloads). Dass diese Sammelklage nicht nur rechtlich, sondern auch hinsichtlich des spiritus rectors der Klage ein gewisses Geschmäckle hat, berichtet Golem.

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).

  • veröffentlicht am 10. April 2011

    Schweizer BVGer, Urteil vom 30.03.2011, Az. A-7040/2009 – nicht rechtskräftig

    Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat einer Klage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gegen Google Inc. und Google Switzerland GmbH betreffend den Online-Dienst Google Street View teilweise stattgegeben. Laut der Pressemitteilung des Gerichts haben „die Beklagten dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten. Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme des Ereignisbildes bzw. das wirtschaftliche Interesse der Beklagten dasjenige am Recht auf das eigene Bild in keinem Fall zu überwiegen vermag, da eine weitergehende bis absolute Unkenntlichmachung der Bilder möglich und verhältnismässig ist.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass das beim Schweizer Bundesgericht angefochten werden kann und angesichts der grundsätzlichen Bedeutung auch wohl angefochten wird. Vgl. zu der abweichenden Entscheidung des KG Berlin (hier).

  • veröffentlicht am 23. März 2011

    AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
    §§
    823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB

    Das AG Mainz hat entschieden, dass dem Opfer einer so genannten Abo-Falle (angeblicher Abschluss eines Abo-Vertrages beim Download von z.B. kostenloser Software) die zur Abwehr der Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Abo-Fallen-Betreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung außergerichtlich verzichtet, nachdem der Geneppte einen Rechtsanwalt einschaltete. Er weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und ging gerichtlich vor. Zwar entstanden bei dem geringen Streitwert „nur“ Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR; diese musste der Abo-Fallen-Betreiber jedoch erstatten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) berichtet über die Pläne der EU, möglicherweise kollektive Klagemöglichkeiten für Verbraucher einzuführen. Die Forderung nach so genannten „Sammelklagen“ wurde in der Vergangenheit immer wieder laut, vor allem in Bereichen, in denen viele Verbraucher betroffen, für den einzelnen aber eine Klage zu risikoreich erscheint. Mit der Entscheidung der EU-Kommission, weiterhin den Plan zur Optimierung der Klagemöglichkeiten für Verbraucher zu verfolgen, sei nunmehr der Weg für eine öffentliche Konsultation eröffnet. Der vzbv will sich jedoch dafür einsetzen, dass keine „amerikanischen Verhältnisse“ in Form einer Klageindustrie entstehen, von der Verbraucher im Endeffekt nicht profitieren. Wo könnte eine neu entwickelte Kollektivklage sinnvoll eingesetzt werden? Ein Beispiel des vzbv sind Preisirreführungen in Stromverträgen, wo die Rechtswidrigkeit der Klauseln zwar gerichtlich festgestellt wurde, jeder Verbraucher jedoch selbst vor Gericht ziehen müsse, um eine Entschädigung zu erhalten. Mit einer Kollektivklage könnten nicht nur Verbraucher effizienter zu Ihrem Recht kommen, sondern es würde auch kundenfreundlichen Unternehmen helfen, sich gegenüber den „schwarzen Schafen“ abzusetzen.

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    Nach Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat dieser vor dem LG Berlin Klage gegen Facebook eingereicht, weil die Möglichkeit der Einladung von Nicht-Mitgliedern („Freundefinder“), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der praktizierte Datenschutz (etwa der Adressbuch-Import) gegen Verbraucherrecht verstoße. Zum „Freundefinder“ erklärte der vzbv: „Er verleite Facebook-Mitglieder dazu, ihren gesamten Datenbestand wie die E-Mail-Adressen und Namen der Freunde, die keine Mitglieder auf Facebook sind, dorthin zu importieren. Die E-Mail-Adressen werden dazu genutzt, die Freunde auf Facebook einzuladen und sich dort zu registrieren. Dies erfolgt ohne die erforderliche Einwilligung der Eingeladenen“. Zur Pressemitteilung im Volltext.

  • veröffentlicht am 6. November 2010

    Genug ist genug, wird sich der Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) gedacht haben, als man der Betreiber von kino.to nicht habhaft wurde und das dort vorgehaltene Angebot aktueller Kinofilme nicht anderweitig gestoppt bekam. Zitat: „Bis 2008 betrieb kino.to seine Server in den Niederlanden, nach einer vom VAP initiierten Klage flüchtete kino.to jedoch nach Russland. kino.to stellt für den User eine einfache und schnelle Verbindung zu Film-Raubkopien her. Mittels Streaming-Technologie kann jeder Internet-User die Filme kostenlos und ohne Registrierung ansehen.“ Nun soll der Provider haften und den Zugang zu kino.to im Rahmen einer Domain-Sperre blockieren. Da dieser sich jedoch weigert will man nun eine „Musterklage“ anstrengen, um dem illegalen Streaming Einhalt zu gebieten. Zum vollständigen Beitrag.

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