IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammFG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
    §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1
    FGO; ERVVO

    Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    §§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

    Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010, Az. 6 U 5/10
    §§ 261 Abs. 3 Nr. 2; 937 ZPO; § 14 Abs. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gericht, welches eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes erlassen hat, jedenfalls hinsichtlich der einstweiligen Verfügung zuständig bleibt, auch wenn die Hauptsacheklage an einem anderen Ort erhoben wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Internet-Bezahldienst Giropay, hinter dem sich die Postbank, Sparkassen und zahlreiche Raiffeisen- und Volksbanken sammeln, hat nach einem Bericht der Wirtschaftswoche vor dem LG Köln Klage gegen die Payment Network AG, Betreiberin des Bezahldienstes sofortüberweisung.de, erhoben (JavaScript-Link: WiWo). In der Zivilklage wirft Giropay dem Wettbewerber unter anderem vor, Bankkunden zur missbräuchlichen Nutzung ihrer Kennwörter (PIN) sowie Transaktionscodes (TAN) anzustiften, indem diese die Codes bei Nutzung des Dienstes sofortüberweisung.de angeben, und damit die Sicherheit des Internet-Bankings zu gefährden. Der Streitwert ist mit 300.000,00 EUR angegeben. Bereits Ende 2008 hatte die Internethandelsplattform Ebay sofortüberweisung.de ohne Begründung auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt und damit faktisch das eigene Zahlsystem PayPal bevorzugt.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
    §§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer kanadische Hersteller Psion Teklogix gibt sämtliche Ansprüche an dem von ihm als Marke registrierten Begriff „Netbook“, die in der Vergangenheit Wellen geschlagen hatten (Link: Psion), auf (JavaScript-Link: heise). Psion hatte Webseitenbetrieber abmahnen lassen, die den Begriff „Netbook“ verwendeten, was insbesondere deswegen prekär war, weil sich dieser Begriff am Markt als Gattungsbezeichnung für besonders kleine Notebooks mit Zugang zum Internet etabliert hatte. Intel und Dell waren Anfang 2009 in den USA gegen Psion vorgegangen und hatten Anträge auf Löschung der Marke gestellt, worauf Psion gegen Intel wegen missbräuchlicher Markennutzung geklagt hatte.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
    (mehr …)

I