Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Bezeichnung eines Computerprogramms im Klageantrag muss hinreichend bestimmt seinveröffentlicht am 2. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Computerprogramms in einem Klageantrag, welcher sich auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz u.a. bezieht, hinreichend bestimmt sein muss. Der Inhalt des Programms müsse auf eine Weise beschrieben werden, die Verwechslungen mit anderen (gleichnamigen oder ähnlichen) Programmen weitestgehend ausschließe. Diese Individualisierung könne z.B. durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufungveröffentlicht am 20. Juni 2011
BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass ab sofort die sog. „alternative Klagehäufung“, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, nicht mehr zulässig ist. Damit werde entgegen den gesetzlichen Anforderungen das Bestimmtheitsgebot für die Angabe des Klagegrundes nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Naumburg: Zum Streitgegenstand in Wettbewerbssachenveröffentlicht am 28. September 2010
OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2010, Az. 10 U 61/09
§§ 263, 264, 533 ZPODas OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand einer Klage in Wettbewerbssachen sowohl nach dem Klageantrag als auch dem der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Klage in der Vorinstanz „im Übrigen abgewiesen“ worden, was beim Kläger den Eindruck erweckte, dass seinem Begehren nicht vollständig entsprochen worden war. Aus diesem Grund sei die Berufung zulässig gewesen. Im Ergebnis sei sie jedoch unbegründet, da das Landgericht dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen, dies jedoch in der Urteilsbegründung verkannt habe. Maßgeblich sei die Beurteilung des Streitgegenstandes. Bei Wettbewerbsverstößen setze sich nach ständiger Rechtsprechung der Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und den die Unlauterkeit begründenden Umständen zusammen. Kämen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen in Betracht, so komme es darauf an, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt habe oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen habe, der geeignet sei, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen. Der erstinstanzliche Klageantrag ebenso wie dessen Begründung habe sich allein auf den Internetauftritt der Beklagten beschränkt; dieser sei vom Landgericht untersagt worden, so dass dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden sei.
- OLG Zweibrücken: Zu der Zulässigkeit eines allgemeinen Unterlassungsantragsveröffentlicht am 11. September 2009
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das OLG Zweibrücken hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsurteil nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sein muss. Vielmehr seien auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlungen hinaus zulässig, um Auseinandersetzungen im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Insbesondere hätten weder der Kläger noch das Gericht im Urteil Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen werden könne.