Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufungveröffentlicht am 20. Juni 2011
BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass ab sofort die sog. „alternative Klagehäufung“, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, nicht mehr zulässig ist. Damit werde entgegen den gesetzlichen Anforderungen das Bestimmtheitsgebot für die Angabe des Klagegrundes nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)