Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung des Beklagten bei der Rücknahme einer Löschungsklageveröffentlicht am 4. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2014, Az. 6 W 13/14
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Rücknahme einer Klage auf Löschung einer Marke die entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind, wenn die Klägerin von einer zwischenzeitlich erfolgten (rückwirkenden) Löschung der Marke durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verschulden keine Kenntnis hatte. Dies gelte auch dann, wenn die rückwirkend eingetretene Löschung bereits vor Klageerhebung geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zum Verzicht auf die Klagerücknahme bei einer Leistungsklage, die als Reaktion auf eine negative Feststellungsklage erhoben wirdveröffentlicht am 23. Juni 2011
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 104/09
§§ 256; 308 Abs. 1 ZPODas OLG Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, die ohne Zustimmung der „dortigen Klägerin und hiesigen Beklagten“ nicht mehr zurückgenommen werden kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die harsche Kritik an der Vorinstanz, Zitat: „Die Berufungen beider Parteien haben hier schon deshalb teilweisen Erfolg, weil der Klägerin etwas zugesprochen worden ist, was sie nicht begehrt hat.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Welche Kosten entstehen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Zustellungsmangels und erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird?veröffentlicht am 30. März 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
§ 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung: