Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Dynamische IP-Adressen sind nur unter besonderen Umständen „personenbezogene Daten“veröffentlicht am 26. August 2013
LG Berlin, Urteil vom 31.01.2013, Az. 57 S 87/08
§ 3 BDSG, § 12 TMG, § 15 Abs. 1 TMG, § 88 Abs. 3 Satz 3 TKGDas LG Berlin hat entschieden, dass das Datenpaket aus dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Internetzugriffs über diese IP-Adresse nicht zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 BDSG oder § 12 TMG gehört. Anders soll der Fall liegen, wenn nicht nur die dynamische IP-Adresse und Zugriffszeitpunkt bekannt ist, sondern auch die Bestimmung der Identität des Nutzers, etwa weil der Nutzer in einem Formular auf der Webseite seinen Vor- und Nachnamen oder seine E-Mail-Adresse angegeben hat (relativer Personenbezug). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- ULD: Schleswig-Holsteiner Datenschützer drohen Facebook mit 20.000 EUR Zwangsgeld, wenn die „Klarnamen“-Pflicht beibehalten wirdveröffentlicht am 18. Dezember 2012
Das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) und die Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook werden in diesem Leben scheinbar keine Freunde mehr. Nachdem bereits 2011 ein dimensionaler Streit um den „Like“-Button / „Gefällt mir“-Knopf durch die Republik geisterte (hier), geht es nunmehr um die – von Facebook bislang verweigerte* – Möglichkeit, sich bei Facebook unter einem Pseudonym anmelden zu können. Der Schleswig-Holsteiner Datenschützer Dr. Thilo Weichert hat gegenüber Facebook Inc. (USA) und Facebook Ltd. (Irland) gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG angeordnet (Anordnung FB Inc. hier / Anordnung FB Ltd., hier), dass Facebook-Nutzern eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden muss, bei Registrierung statt Echtdaten ein Pseudonym anzugeben (hier). Er beruft sich dabei auf § 13 Abs. 6 TMG und Dr. Weichert hat die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld von 20.000 EUR für den Fall der ausbleibenden Umsetzung angekündigt, was Facebook laut Golem zu der Erklärung veranlasst hat, die Verfügung des ULD sei „vollkommen unbegründet und eine Verschwendung deutscher Steuergelder“, gegen die man „energisch vorgehen“ werde (hier).
(mehr …) - LG München: Kein Unterlassungsanspruch, wenn bei der Berichterstattung ein Pseudonym verwendet wird und dieses dem richtigen Namen einer anderen Person entsprichtveröffentlicht am 2. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)