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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. I ZB 56/14
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 64a MarkenG; § 25 MarkenV, § 29 MarkenV, § 30 MarkenV; § 2 PatKostG, § 6 PatKostG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung aus mehreren bestehenden Marken, aber Zahlung lediglich einer Widerspruchsgebühr noch nachträglich – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – klargestellt werden kann, aus welchem Zeichen der Widerspruch erhoben wurde. Entscheidend sei, dass die Gebühr innerhalb der Frist eingezahlt worden sei, die Nachholung der Zahlungsbestimmung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 324 O 140/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Berichterstattung über ein Urteil gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Äußerung handele es sich durch den unterbliebenen Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft des Urteils um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Bei derartigen Äußerungen genüge eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Allerdings habe die klarstellende Äußerung auch unzweideutig zu erfolgen. Aus den Urteilsgründen: „Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 … mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei.“ Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Kammer entschied, dass die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten für eine notwendige Klarstellung nicht ausreichend gewesen seien.

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