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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 23.04.2013, Az. 262 C 22888/12
    § 305 BGB

    Das AG München hat entschieden, das Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksamer Bestandteil eines Vertrages werden, wenn in einer Filiale (hier: Post) lediglich in einem Aushang über Preise im Kleingedruckten auf einsehbare AGB hingewiesen wird. Dieser versteckte Hinweis sei für Kunden überraschend, so dass eine Einbeziehung der AGB abzulehnen sei, auch wenn diese in der Filiale vorrätig gewesen seien. Zur Pressemitteilung Nr. 24/13:

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