IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    OLG Koblenz , Beschluss vom 24.01.2013, Az. 4 W 645/12
    § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Internetauftritt eines Sachverständigen bei der Beurteilung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit eine wesentliche Rolle spielen kann. Vorliegend sei die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Der in Augenschein genommene Internet-Auftritt sei maßgeblich geprägt von der veröffentlichten Meinung des Sachverständigen (hier: es komme infolge einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen zu Patientenschädigungen). Daher sei das Ablehnungsgesuch in einem Prozess gegen Klinikbetreiber gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az. 9 U 922/12
    § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für so genannte Fitness-Sandalen mit auf die Gesundheit bezogenen Slogans wie „kann helfen Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen die Muskulatur zu kräftigen“ und „unterstützt eine gute Haltung“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Die beschriebenen Wirkungen seien in keiner Weise wissenschaftlich nachgewiesen und würden dem Verbraucher ein falsches Bild vermitteln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011, Az. 5 U 767/11
    § 280 Abs. 1 BGB, § 281 BGB, § 309 BGB, § 323 BGB, § 325 BGB, § 433 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die ABG eines Möbelhauses, die bei Nichtabnahme einer bestellten Einbauküche einen pauschalierten Schadensersatz von 25% des Barzahlungspreises vorsehen, wirksam sind. Das formale Erfordernis, den Beklagten im Vertrag ausdrücklich zu gestatten, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren als des veranschlagten Schadens zu führen, sei von der Klägerin beachtet worden. In Ansehung des erwarteten Geschäfts sei nicht ersichtlich, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden (Herstellungskosten, Vertreterprovision, Kosten der Auftragsbearbeitung) übersteigen würde. Zitat:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „Gut“ sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11
    § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass auch Bestandskunden eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internet-Diensten) über ihr Widerrufsrecht (erneut) zu belehren sind, wenn anlässlich eines telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer bzw. wesentlich abweichender Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 1 U 833/09
    § 305 c BGB, § 307 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine in – zwischen Unternehmern geltenden – Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Vereinbarung, wonach über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO entscheidet, als solche keine überraschende (§ 305c BGB) oder unangemessene (§ 307 BGB) Benachteiligung des Vertragspartners darstellt; insbesondere müsse auch kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 4 W 183/10
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass nicht jeder öffentliche Angriff auf Gesellschafter eines Unternehmens auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft darstellen kann. Vorliegend war eine umfassende Berichterstattung über ein Strafverfahren gegen den Vorstand einer Gesellschaft erfolgt. Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft anzunehmen, hätte diese jedoch als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt sein müssen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werde, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziere. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2011

    OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11 – rechtskräftig
    § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf dieses Urteil des OLG Koblenz hin, in dem einem Unternehmen, welches mit Kerzen und Grablichtern handelte, diverse umweltbezogene Werbeaussagen untersagt wurden. So sei die Aussage „CO2-neutral“ nur zulässig, wenn eine ausgeglichene CO2-Bilanz nachgewiesen werde, d.h. dass das CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder ausgeglichen werde. Allein die Aussage, dass Bäume gepflanzt worden seien, erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Auch bei der werbenden Verwendung eines TÜV-Siegels „geprüfte Umweltverträglichkeit“ müssten die geprüften Merkmale dargelegt werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Gerade bei der Werbung mit so genannten Umweltargumenten sei das Informationsbedürfnis des Verbrauchers besonders ausgeprägt.

  • veröffentlicht am 27. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2010, Az. 9 U 610/10
    5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters für ein „kostenloses Sicherheitspaket“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dieses Paket nur in den ersten 6 Monaten nach Vertragsschluss kostenfrei sei, danach aber monatliche Gebühren anfielen. Ein Hinweis „6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat“ führe nicht zur Aufhebung der Irreführung, wenn er schwer lesbar im Kleingedruckten stehe und keinen Bezug zu der blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung „kostenlos“ habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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