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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2011, Az. 2 U 37/11
    § 122 BGB, § 281 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass bei einer versehentlichen Ersteigerung im Rahmen einer Live-Auktion (Mitbieten per Videofunktion in Echtzeit) auf einem Internetportal der Vertrag angefochten werden und der Betreiber des Auktionsportals sodann lediglich den sog. Vertrauensschaden ersetzt verlangen kann. Vorliegend konnte ein Gebot – nach Anmeldung und Registrierung – mit lediglich einem Mausklick abgegeben werden, was dem Beklagten versehentlich passierte, da er davon ausging, dass für die Gebotsabgabe mehrere Klicks erforderlich seien. Eine Anfechtung seines Gebots, welches den Zuschlag erhielt, sei somit wirksam möglich gewesen. Zu ersetzen sei in der Folge der Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Empfänger auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut habe. Dazu gehöre jedoch nicht ein Provisionsanspruch in Höhe von 3% bei einem Zuschlagspreis von 150.000 EUR.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2010, Az. 9 U 817/10
    § 3 ZPO

    Das OLG Koblenz hat, was einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 05.05.2011, Az. I ZR 220/10) zu entnehmen ist, darauf hingewiesen, dass „nach seiner ständigen Rechtsprechung … der Streitwert für ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungs- klageverfahren regelmäßig 20.000,00 EUR“ betrage.

  • veröffentlicht am 14. März 2011

    OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 d Abs. 1 Nr. 1 – 7 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der in Hinblick auf ein Rückgabe- oder Wiederrufsrecht erteilt Hinweis „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er sich auf den Verkauf von Badeenten bezieht. Der Senat wies darauf hin, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Was wir davon halten? Wer jetzt nur „Bahnhof“ versteht, dem sei auf’s Pferd geholfen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 14 W 757/10
    §§ 280; 662; 670 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für einen Privatdetektiv, welche zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes (hier: Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) aufgewandt sind, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Allerdings, so der Senat, muss sich der Auftrag an die Detektei auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden. Die Klägerin hatte statt der vom Senat für erforderlich gehaltenen zwei Detektive gleich 5-6 Detektive überwachen lassen. Dementsprechend wurden die zu erstattenden Detektivkosten gekürzt. Weiterhin wurden die übrigen einzelnen Positionen der zu erstattenden Detektivkosten geprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 2 U 1331/09
    §§ 305, 307, 308 Nr. 4, 309 Nr. 10 BGB

    Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung bei Onlinebestellung eines DSL-Anschlusses unzulässig ist, wenn sie einen Hinweis enthält, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Möglichkeit der sofortigen Bereitstellung des Anschlusses auswählt. Der Kunde könne als Wunschtermin „schnellstmöglich“ auswählen oder ein konkretes Datum angeben, welches mindestens 28 Tage in der Zukunft liege. In den AGB unter dem Punkt Online-Widerrufsbelehrung weise die Beklagte darauf hin, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlösche, wenn „mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)“. Der Klammerzusatz sei unzutreffend, weil ein Erlöschen des Widerrufsrechts erst dann in Betracht komme, wenn mit der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, nicht schon mit der Beauftragung. Das Gericht führte zu diesem Punkt und zur zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung Folgendes aus:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2010, Az. 9 U 353/10
    § 4 Nr. 5 UWG

    Das OLG Koblenz teilt mit, dass bei einem Preisausschreiben eine pauschal ausgeschriebene Flugreise als Hauptgewinn wettbewerbswidrig ist. Ein unlauteres Handeln liege bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter immer dann vor, wenn die Teilnahmebedingungen fehlten oder nicht ausreichend klar seien. Bei der Auslobung einer Flugreise als Gewinn sei es deshalb erforderlich, dass nähere Angaben zu Zeitpunkt, Abflugort und weiteren Kosten am Urlaubsort gemacht würden. Diese Informationen seien für den Teilnehmer des Preisausschreibens und möglichen Gewinner von großer Bedeutung, da sich die Teilnahme bei zu hohen Kosten oder ungünstigem Zeitpunkt erübrigen könne. Seien Zeitpunkt und/oder Abflugort der Flugreise frei wählbar, so müsse darauf hingewiesen werden.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 A 10624/10.OVG
    § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Waren, ausgenommen flüssige Lebensmittel, in Fertigverpackungen (hier: Backwaren) auf der Verpackung mit ihrem Gewicht angegeben werden müssen. Die Klägerin brachte in ihrem Verbrauchermarkt u.a. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants und Mini-Berliner in den Verkehr, auf deren Verpackung jeweils nur die Anzahl der Gebäckstücke angegeben war, nicht jedoch deren Gewicht. Dies verstoße gegen die Fertigverpackungsverordnung (FPackV), die ausdrücklich eine Gewichtskennzeichnung fordere. Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung seien auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen forderten, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienten. Die Angabe habe ferner der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Bei Backwaren sei dies Gewicht und nicht Stückzahl. Eine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. November 2010

    OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass beim Verkauf eines Vorführwagens keine Angaben nach der Pkw-Energieverbrauchskenn- zeichnungsverordnung getätigt werden müssen. Auch wenn das zum Verkauf angebotene Fahrzeug lediglich 2 Monate zugelassen gewesen und erst 500 km weit gefahren sei, handele es sich nicht mehr um eine Neuwagen. Der Auffassung des Klägers, dass es sich dennoch um einen neuen Personenkraftwagen handele, weil er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei, folgte das Gericht nicht. Zwar seien in der Vergangenheit durch verschiedene Gerichte Vorführwagen, die über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten genutzt wurden, allerdings nur eine sehr geringe Laufleistung aufwiesen, als Neuwagen angesehen worden. Im zu entscheidenden Fall unterfalle ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, dieser Definition des Begriffs „neu“ jedoch nicht mehr, denn es sei nicht mehr ungebraucht. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben habe, könne es nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich sein, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen gewesen und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei. Diesbezüglich bestimmte Zulassungszeiträume oder zulässige Kilometerstände festzulegen, sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Abgrenzungsprobleme, die auftreten würden, wenn in jedem Einzelfall anhand des Zulassungszeitraumes und der Laufleistung zu entscheiden wäre, ob ein Vorführwagen noch der Pkw-EnVKV unterfalle oder nicht, seien nicht hinnehmbar.

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2010, Az. 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG,
    6 A 10284/10.OVG

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Industrie- und Handelskammern hätten das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Bei der Beitragsbemessung könne an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Auch fand der Senat es nicht beanstandenswert, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt hatte, da sie über eine geringere Mitgliederzahl verfüge und ihre Mitglieder gegenüber denen anderer Industrie- und Handelskammern nicht vergleichbar finanz- und damit beitragsstark seien.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 307 ff. BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unter anderem die AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht“ unwirksam ist und zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaube, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden könne. Es ermögliche bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies könne insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs sei  nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 (GA 219) argumentiert habe, die Trägheit des Kunden könne nicht als Argument für eine Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, könne sie, so der Senat, mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprächen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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