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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2015

    EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-317/14
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich der ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Kochherd) nicht zwangsläufig nachgewiesen werden muss, dass die Marke isoliert benutzt wurde. Die gemeinsame Nutzung z.B. mit einem Wortkennzeichen schade nicht und entspreche den gängigen geschäftlichen Gepflogenheiten. Entscheidend sei nur, dass gerade auch die dreidimensionale Marke in ihrer Eigenschaft als betrieblicher Herkunftshinweis genutzt worden sei, was im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen war. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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