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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2014

    Die Stadt Köln bringt laut eines Berichts des „Stern“ Personen wegen Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige, die verdreckte öffentliche Flächen mittels partieller Reinigung künstlerisch verwandeln. So wird etwa in die verstaubte Stadtmauer mittels Bürste und Spülmittel eine Blume „hineingereinigt“. Es handele sich laut des Ordnungsamtes der Stadt Köln um eine „unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes“. Dementsprechend werde eine Anzeige wegen des Putzens öffentlicher Wände erstattet und die betreffende Person für die Kosten der Gesamtreinigung in Anspruch genommen. Laut „Stern“ soll es offiziell bereits zwei solcher Fälle geben.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2013

    OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 46/12
    § 4 Nr. 11 UWG; § 2 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei falschen Grundpreisangaben eine Rechtfertigung durch Einhaltung der fachlichen Sorgfalt und dem Vorhandensein lediglich einiger „Ausreißer“ nicht möglich ist. Bei Fehlen wesentlicher Pflichtinformationen sei die Nichteinhaltung der fachlichen Sorgfalt und damit die Wettbewerbswidrigkeit gerade indiziert. Es handele sich bei falschen oder fehlenden Grundpreisangaben nicht um Bagatellverstöße. Vorliegend habe die Beklagte zudem nicht belegen können, dass es sich bei den falsch bezeichneten Gemüsekonserven lediglich um Ausreißer gehandelt habe, welche nicht durch bessere Kontrollen hätten verhindert werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 28 O 328/12
    § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Wort- und Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch zweier Prominenter deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Es seien heimlich Lichtbilder aufgenommen und in einer Zeitschrift mit einem Artikel darüber, was die Kläger gegessen hätten und wie die Stimmung gewesen sei, veröffentlicht worden. Ein öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe nicht, so dass hier der Schutz der Privatsphäre überwiege. Dies habe die Abwägung im vorliegenden Fall ergeben. Der gleiche Schutz gelte im Übrigen nicht für einen Bericht über das Betreten oder Verlassen des Restaurants, da dies in einem weniger vor der Öffentlichkeit geschützten Bereich stattfinde. Die Beteiligten hätten sich nach Abschluss des Essens den mittlerweile eingetroffenen Fotografen nicht entzogen und die Veröffentlichung der nach Verlassen des Restaurants entstandenen Personenbildnisse akzeptiert. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 28 O 1077/11
    § 256 ZPO, § 157 BGB, § 133 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses auch dann bestehen kann, wenn dieses Verhältnis in der Vergangenheit liegt. Vorliegend ging es um die Frage einer Weiter-/Unterlizensierung der Rechte an einer Fernsehserie. In mehreren Vertragswerken waren die Rechte weitergegeben worden. Aktuell habe die Klägerin zwar wohl keine Nutzungsrechte mehr, aber auf Grund bestehender Beteiligungen an Auswertungserlösen habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrerseits Rechte hatte, die danach nicht mehr bestanden hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    LG Köln, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 213 O 170/12
    § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (häufig in Filesharing-Verfahren zur Ermittlung von Anschlussinhabern eingesetzt) für jedes Werk (Musikalbum, Film etc.) die Festgebühr von 200,00 EUR anfällt. Beziehe sich der Antrag demnach auf 2 Werke, fielen 400,00 EUR Gebühren an. Allerdings falle die Gebühr für die Sicherungsanordnung (Sicherung der relevanten Daten) und die Gestattungsanordnung (Gewährung des Auskunftsanspruchs) nicht doppelt an. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 28 O 160/12
    § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Pressebericht über eine angebliche außereheliche Affäre der Ehefrau eines bekannten Sportlers, welcher intime Details beschreibt, das Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Berichterstattung über das Bestehen einer Affäre an sich wäre noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen, da über das Eheleben der Klägerin schon häufiger mit ihrem Einverständnis in der Presse berichtet worden sei. Die Verbreitung von intimen Details wie z.B. „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star L“; oder „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“ gehe jedoch zu weit und müsse von der Klägerin nicht geduldet werden. Auch bei prominenten Personen seien solche Vorgänge als „privat“ einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2012

    OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 14/12
    Art. 4 Abs. 1 PAngRL 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 UGP-RL; 7 Abs. 4 lit c UGP-RL; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, 4 Nr. 11 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Werbung für Kraftfahrzeuge eine Endpreisangabe inklusive der Überführungskosten erfolgen muss. Würden die Überführungskosten lediglich mittels Sternchenhinweis mitgeteilt, sei dies nicht ausreichend. Der Endpreis müsse genau beziffert werden, es sei also erforderlich, die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu zahlen seien. Anders könne sich dies darstellen, wenn die Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich oder durch Abholung beim Hersteller zu vermeiden wären. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 06.11.2012, Az. 15 U 97/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Äußerungen in der Presse, die nach einem mit Freispruch beendeten Strafverfahren stattfinden und darauf hinauslaufen, dass die verhandelte angebliche Tat doch stattgefunden habe, das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Angeklagten verletzen können. Auch bei unterstellter Wahrheit der Äußerungen würden diese vorliegend nach Auffassung des Gerichts bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Ein Recht auf einen „Gegenschlag“ stehe der Beklagten nicht zu.  Sofern sie sich gegen Äußerungen, sie hätte falsche Verdächtigungen ausgesprochen, habe wehren wollen, stehe ihr hierfür ebenso der Rechtsweg offen. Zum Text der Pressemitteilung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenverpflichtung eines Unternehmens, welcher der Geschäftsführer der juristischen Person beigetreten ist, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmens und des Geschäftsführers auszugehen ist. Die Vertragsstrafe könne demnach nicht doppelt gefordert werden, da der beigetretene Geschäftsführer nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle einer gerichtlichen Verurteilung. Zum Volltext der Entscheidung:

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