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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 6 W 42/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Angaben „ohne Saugkraftverlust“ und „konstante Saugkraft“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das Gerät in allen Leistungsstufen ohne Saugkraftverlust arbeitet. Tatsächlich sei die Funktion, die dies ermögliche, nur bei Verwendung der höchsten Leistungsstufe aktiv und auch dort seien bei Tests Saugkraftverluste festgestellt worden.

    Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei Testkauf der Antragstellerin am 22.12.2011 und Stellung des Verfügungsantrags am 25.01.2012 die Dringlichkeit gegeben sei, obwohl mehr als 1 Monat vergangen sei. Die Antragstellerin habe in dieser Zeit nicht untätig zugewartet, sondern die Zeit genutzt, um die für die Darlegung des Verfügungsanspruchs erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Vermeidbare Verzögerungen seien nicht ersichtlich gewesen, so dass trotz Überschreitung der Monatfrist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt sei.

  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Gewährung von sehr hohen Rabatten auf zahnärztliche Leistungen (hier: Bleaching) auf dem Gutscheinportal Groupon wettbewerbswidrig ist. Hierin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung, auch wenn es sich bei einem Bleaching um eine Behandlung handele, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchgeführt werden müsse. Der Beklagte werbe jedoch gerade in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes, der durch die Berufsordnung gewährleistet werden solle, werde gefährdet, wenn ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Dadurch werde seine Tätigkeit in unzulässiger Weise kommerzialisiert. Der Verbraucher werde durch die Laufzeitbegrenzung und den extrem niedrigen Preis dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, ohne sich ausreichend Gedanken über seinen Bedarf an der Leistung zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 29. August 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
    § 52 Abs. 4 GeschmMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 6 W 5/12
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat bezüglich der Auskunftserteilung betreffend das Filesharing von Hörbüchern entschieden, dass – ebenso wie bei Filmen und Musik – ein für die Auskunft erforderliches gewerbliches Ausmaß des Filesharings nicht mehr anzunehmen ist, wenn die relevante Verwertungsphase des Titels vorüber ist. Der Senat ließ offen, ob auch bei Hörbüchern die grundsätzliche Frist 6 Monate beträgt, da diese vorliegend zwischen dem Erscheinen 2008 und dem Verstoß 2011 in jedem Fall abgeschlossen war. Eine andere Bewertung wegen einer besonders wertvollen oder umfangreichen Datei sei nicht vorzunehmen, dass Hörbuch entspreche mit 22 CDs zu einem Preis von ca. 40,00 EUR dem auch bei Computerspielen Üblichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Einzelhändler eine Rabattaktion (Erwerb von Treuepunkten zum vergünstigten Erwerb von Messern der Marke Y) nicht vorzeitig abbrechen darf, wenn in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird. Eine erschöpfte Lieferkapazität des Händlers rechtfertige den Abbruch der Aktion nicht. Der Händler habe dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Ware für die Rabattaktion zur Verfügung stehe. Durch den Abbruch der Aktion ca. 2 Monate vor dem angekündigten Ende seien die Verbraucher in die Irre geführt worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
    § 307 Abs.1 S.2 BGB

    Das OLG Köln hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) entschieden, dass diverse Klauseln der Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsverbands wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die Klauseln Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes., Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. und Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.. Die genannten Klauseln seien nicht eindeutig, da der Begriff des Zeitwertes nicht eindeutig definiert sei und unklar sei, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „unbegrenzt“ gemeint sei. Die Kunden würden durch diese Formulierungen unangemessen benachteiligt. Der vzbv sei auch zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche berechtigt, auch wenn die streitgegenständlichen AGB bereits seit 14 Jahren verwendet werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung verhindere eine Verwirkung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 122/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 9 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gestaltung eines Einkaufswagens angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten genügend wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann, um vor Nachahmungen nach dem Wettbewerbsrecht geschützt zu sein. Die fast identische Übernahme der Modells der Klägerin durch die Beklagte begründe zwar keine Herkunftstäuschung, da die Einkäufer von Einkaufswagen i.d.R. wüssten, bei wem sie bestellen, nutze aber die Wertschätzung für das Modell der Klägerin in unangemessener Weise aus. Zwar sei der Beklagten zugestanden, dass die „Stapelbarkeit“ mit dem Modell der Klägerin für den Vertrieb des Beklagtenmodells entscheidend sei. Dies betreffe aber lediglich die Form des Wagens und nicht alle weiteren frei wählbaren Gestaltungselemente, so dass die Nachahmung größtenteils ohne Not zu vermeiden gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 19/12
    § 15 Abs. 2, 4 MarkenG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für ein Unternehmen (hier: Werbeagentur) keine Pflicht besteht, den Markt nach kennzeichenverletzenden gleich-/ähnlichnamigen Konkurrenten abzusuchen. Wird ein Verstoß gegen ein Unternehmenskennzeichen festgestellt, komme es für die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf an, wann dieser Verstoß tatsächlich zur positiven Kenntnis gelangt ist. Dieser Zeitpunkt müsse glaubhaft gemacht werden. Wann dagegen eine Kenntnis hätte erlangt werden können, spiele keine Rolle. Eine Marktbeobachtungspflicht bestehe nicht und stichprobenartige Recherchen würden nicht zwangsläufig zur Entdeckung der Kennzeichenverletzung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2012

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012, Az. 16 U 184/11 – aufgehoben
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, 2 BGB; § 185 StGB

    Das OLG Köln hat – in Bestätigung der Vorinstanz (hier) – entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ und damit indirekt die Benennung des dort tätigen Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ durch einen anderen Rechtsanwalt rechtswidrig ist. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde durch das Gericht bestätigt. Unter anderem sei unter einem Winkeladvokaten „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist„. Dabei liege dessen Verhalten „hart an der Grenze“ und sei von einem gerissenen Vorgehen geprägt. Interessant an diesem Urteil ist, dass die tatsächliche Äußerung des Beklagten, es handele sich bei dem Betrieb des Klägers um eine „Winkeladvokatur“, ausgeweitet wurde und ebenfalls ein Verbot für die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ bestätigt wurde, welche der Beklagte zuvor tatsächlich nicht getätigt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (s. unten). Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln wurde vom BVerfG kassiert (hier).

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