Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Düsseldorf: Landesbehörde darf bei Online-Verstoß gegen Glücksspielrecht betreffende Domain nicht einfach abschalten lassenveröffentlicht am 13. Juli 2009
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. 27 L 9/09
§ 9 GlüStVDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Landesbehörde nicht befugt ist, im Rahmen einer Ordnungsverfügung die Dekonnektierung einer Domain anzudrohen. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Dekonnektierung sei nicht von der nach § 9 Abs. 1 GlüStV der Antragsgegnerin zukommenden Regelungsbefugnis gedeckt. Mit dem Erlass der Ordnungsverfügung überschreite die Antragsgegnerin die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Bundesland sei in seiner Verwaltungshoheit nach dem Territorialitätsprinzip im Grundsatz auf sein Landesgebiet beschränkt (Verbandskompetenz; vgl. BVerfG, Urteil vom 15.03.1960, Az. 2 BvG 1/57 , BVerfGE 11, 6; BVerwG, Urteil vom 30.01.2002, Az. 9 A 20/01, NVwZ 2002, 984; Oldiges, Verbandskompetenz, DÖV 1989, 873 (877), m. w. N.; Isensee, in: ders. / Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage (2008), § 126 Rdnr. 35). (mehr …)
- LG Münster: Wie kompetent muss ein „Kompetenzzentrum“ sein?veröffentlicht am 8. April 2009
LG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az. 023 O 155/08
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit (im Internet) mit der Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ geworben werden darf. Der Beklagte betrieb in N eine Ausbildungsstätte für Kältetechnik. Im Internet und im sonstigen Geschäftsverkehr verwendete er für die Ausbildungsstätte den Namen „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“. Der Beklagte war Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker. Er war von August 1990 bis März 2008 an der Handwerkskammer N als Fachbereichsleiter Kältetechnik beschäftigt und leitete dort unter anderem die Meisterschule für Kälteanlagenbauer. Die neu eingerichtete Ausbildungsstätte bestand aus einer Lagerhalle, in der sich unter anderem ein 54 qm großer Unterrichtsraum und ein 170 qm großer Werkstattbereich befand. In der Ausbildungsstätte standen Maschinen im Wert von über 300.000,00 EUR. Verschiedene Fachunternehmen hatten Ausbildungsmaterialien und Ausbildungsleihgaben zur Verfügung gestellt. (mehr …)