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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12
    § 19 Abs. 2 S.1 Nr. 3 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Art. 8 Abs. 3 lit. e EU-RL 2004/48

    Der BGH hat entschieden, dass eine Bank kein Recht zur Auskunftsverweigerung über den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers hat, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat eines Markenprodukts abgewickelt worden ist. Das Bankgeheimnis gelte insoweit nicht. Die Möglichkeit der alternativen Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen. Zur Pressemitteilung Nr. 178/2015 vom 21.10.2015 hier.

  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11
    § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der markenrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen Bankangestellten nicht dazu verpflichtet, Informationen über einen Kontoinhaber (hier: Konto einer GmbH als sog. Briefkastenfirma) zu erteilen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen seien nämlich solche Personen, die nach §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Dazu gehörten auch Bankangestellte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 O 16/10
    §
    812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, §§ 261 Abs. 2, Abs. 5; 263a StGB

    Das LG Itzehoe hat entschieden, dass derjenige Kontoinhaber, der die nach einer sog. Phishing-Attacke erbeuteten Gelder an einen Dritten auf dessen Weisung weiterleitet, auf Schadensersatz haftet. Bemerkenswert ist allerdings, dass das Landgericht den Kontoinhaber in Schutz nimmt. Zitat: „Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per E-Mail bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht gefolgt werden.“ und weiter: „... da der Beklagte weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.“ Anderswo spricht man im Zusammenhang mit derartigen Schadensersatzzahlungen wohl richtiger von einer „Deppen-Steuer.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
    §§ 164 ff BGB

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung:

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