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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011, Az. 315 O 489/10
    § 3 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der gewerbliche Weiterverkauf von personalisierten Online-Konzerttickets über ein Online-Portal verboten ist. Die Antragstellerin vertrieb Eintrittskarten für Konzerte der Musikgruppe „Take That“ in personalisierter Form online, das heißt, der Name des Käufers war auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person sollte auch eintrittsberechtigt sein. Per AGB wurde ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets untersagt. Die Antragsgegnerin betrieb ein Online-Portal, auf welchem Nutzer ihre Eintrittskarten für Veranstaltungen verkaufen konnten, sie vertrieb also selbst keine Eintrittskarten. Hinsichtlich der „Take That“-Karten teilte die Antragsgegnerin allerdings auf Nachfrage von Erwerbern mit, dass die Personalisierung nach ihrer Erfahrung nicht zu Problemen führe, da die Namen bei derartigen Events nicht überprüft würden und die Gültigkeit der Tickets zu 100% garantiert werde. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegnerin die Unzulässigkeit des Weiterverkaufs kannte und deshalb solche Angebote hätte sperren und die Einhaltung der Sperrung hätte kontrollieren müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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