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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 22.08.2006, Az. 14 O 87/06
    §§ 312 c Abs. 1 BGB a.F., 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV a.F.

    Das LG Wuppertal hat in diesem etwas älteren Urteil zum nicht mehr gültigen Muster der Widerrufsbelehrung entschieden, dass die Weglassung des Passus „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es sich um den Verkauf von Kosmetikartikeln handelt. Interessant ist die Begründung: Eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, sei bei Kosmetika überhaupt entbehrlich, da für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommte. Kosmetik- und Hautpflegeartikel würden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie seien nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies sei die typische Folge eines Verbrauchs. Mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hautpflegemittel befänden, beginne deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr seien sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 312d Abs. 4 Nr. 1; 355; 357 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Köln hat einem Onlinehändler untersagt, auf der Onlinehandelsplattform eBay Kosmetika anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“ Geöffnete oder gar benutzte Kosmetikprodukte seien nicht ohne Weiteres Waren, die „auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dürfe nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zruückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunde Rücknahemrisiko zugewiesen sei. Das bloße Öffnen der Kosmetika (etwa Aufschrauben des Deckels) könne das Widerrufsrecht nicht ausschließen, da dies die Rechte des Verbrauchers übermäßig einschränke; der wesentliche Wert der Ware verbleibe nicht beim Verbraucher. Aus der Formulierung sei aber nicht ersichtlich, ob die Entnahme der Creme oder bereits das bloße Öffnen der Tube als Beginn der Benutzung zu sehen sei, so dass sie zu unterbinden sei.

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