Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifftveröffentlicht am 10. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
§ 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Leipzig: Bank hat keinen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändungveröffentlicht am 6. Januar 2016
LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Bank keine Gebühren (hier: 30,00 EUR) für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos fordern darf. (mehr …)
- VG Magdeburg: Zur Prozesskostenhilfe für die Abwehr eines Gebührenbescheids der Polizei für sog. Facebook-Partyveröffentlicht am 16. Dezember 2015
VG Magdeburg, Beschluss vom 19.08.2015, Az. 7 A 655/13 MD
§ 114 S. 2 VwGODas VG Magdeburg hat entschieden, dass Prozesskostenhilfe gegen einen Gebührenbescheid für die Polizeikosten bei einer sog. Facebook-Party zu gewähren ist, wenn die ausstellende Behörde im Bescheid nicht erkennen lässt, ob überhaupt und inwieweit sie von ihrem durch die betreffende Tarifstelle (hier: 60 Nr. 1 AllGO LSA) eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord hatte zunächst Gesamtkosten in Höhe von 215.503,50 EUR ermittelt, für diese dann unter Zugrundelegung von Tarifstelle 60 Nr. 5.1. und Nr. 5.2.2 AllGO LSA im Rahmen eines Leistungsbescheids eine Gebühr in Höhe von 9.565,00 EUR errechnet und diese nach Klage des Klägers im Rahmen eines Änderungsbescheids gemäß Tarifstelle 60 Nr. 1 AllGO LSA auf 3.500,00 EUR herabgesetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte sich die Polizeidirektion nicht auf eine Ergänzung einer Ermessenserwägung gemäß § 114 S. 2 VwGO im Erstbescheid berufen, da der Erstbescheid auf eine andere Tarifstelle, nämlich 60 Nr. 5 AllGO LSA gestützt worden war, welche kein Ermessen eröffnete. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Kiel: Zur Unzulässigkeit der verdeckten Steigerung von Mobilfunkkosten nach Ablauf der Mindestvertragsdauerveröffentlicht am 13. November 2015
LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn bei einem Mobilfunkvertrag für die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten mit bestimmten Kosten geworben, aber lediglich in einer Fußnote erläutert wird, dass sich die monatlichen Kosten ab dem 25. Monat (nochmals) erhöhen und dieser erhöhte Betrag bis zum Ende des Vertrages gilt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die blickfangmäßig beworbene Preissteigerung so, dass der nach Ablauf des Aktionszeitraums genannte Preis bis zum Ende des Vertrages in der konkret genannten Form fortgelte. Eine Richtigstellung per Fußnote reiche nicht aus (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14).
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung bei Erledigung eines Eilverfahrens durch Unterlassungserklärungveröffentlicht am 29. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beendigung eines Eilverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer Unterlassungserklärung des Beklagten die Kosten grundsätzlich diesem aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall entspräche dieses Vorgehen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Billigkeit, da der Beklagte bereits vor Eröffnung des Eilverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, welche der Kläger jedoch nicht anerkannte. Diese sei jedoch ausreichend gewesen und habe bereits zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt. Deshalb erscheine die Belastung des Beklagten mit den Verfahrenskosten hier unbillig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Lüdinghausen: Keine Aktenversendungspauschale bei Übermittlung rein elektronischer Akte ohne Vermerk nach dem SignaturG / § 110d OWiGveröffentlicht am 21. Oktober 2015
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 19 OWi 166/15 [b]
§ 110d Abs. 2 OWiGDas AG Lüdinghausen hat entschieden, dass für die gerichtsseitige Übersendung einer elektronischen Akte ohne den Signaturvermerk gemäß § 110d Abs. 2 OWiG keine Aktenversendungspauschale gefordert werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind erstattungsfähigveröffentlicht am 8. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.07.2015, Az. 6 W 72/15
§ 91 ZPO, Nr. 7001 VV-RVGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, wenn die Gegenseite tatsächlich einen Eilantrag eingereicht hat und es somit zu einem sog. Prozessverhältnis zwischen den Parteien kommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Zur Kostentragung des Antragstellers bei einstweiliger Verfügung ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 2. Oktober 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 3 W 74/15
§ 5 UWG; § 91 a ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch im Falle des Obsiegens von der Antragstellerin zu tragen sind, wenn diese vor Antragstellung nicht abgemahnt hat. Vorliegend sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung bewusst gegen ein vorheriges Anerkenntnisurteil verstoße und eine Abmahnung nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich sei. Der Verstoß der Antragsgegnerin erfolgte jedoch fahrlässig auf Grund eines Lieferantenfehlers. Die Bereitschaft zu einer Unterlassungserklärung sei vorhanden gewesen, was der Antragstellerin bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts auch hätte auffallen können. Daher habe sie die Kosten für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Wer sein Gebrauchsmuster (Patent) in Papierform anmeldet, weil die Software für eine (billigere) elektronische Anmeldung nicht mit seinem Betriebssystem kompatibel ist, hat gleichwohl die Kosten einer Papieranmeldung zu tragenveröffentlicht am 17. September 2015
BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
§ 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostGDas BPatG hat entschieden, dass derjenige, der ein Gebrauchsmuster in Papierform anmeldet gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG die dafür entstehende volle Gebühr zu entrichten hat und nicht etwa Anspruch auf eine Ermäßigung für eine (hypothetische) elektronische Anmeldung hat, weil die dafür notwendige Software nur für das Betriebssystem Microsoft Windows zur Verfügung steht. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2015, AZ. X ZB 8/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts ist unzulässigveröffentlicht am 16. September 2015
BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14
§ 9 PatKostG, § 11 Abs. 3 PatKostGDer BGH hat entschieden, dass gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz (Gebührenanfall) weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 PatKostG. Zum Volltext der Entscheidung hier.