Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LAG Mainz: Wenn der Mandant den Rechtsanwalt nicht zahlen will / Halt- oder substanzlose Einwendungen sind bei der Kostenfestsetzung zurückzuweisenveröffentlicht am 4. Februar 2015
LAG Mainz, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 1 Ta 266/14
§ 11 Abs. 5 RVGGemäß § 11 Abs. 5 RVG kann die Rechtsanwaltsvergütung gegen die eigene Partei nur dann festgesetzt werden, wenn die Partei keine materiell-rechtlichen Einwendungen bzw. Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt sind. Das LAG Mainz hat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang Einwendungen nicht ausreichen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung in urheberrechtlichen Verfahrenveröffentlicht am 10. Dezember 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2014, Az. 11 SV 59/14
§ 11 RVG; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung (Rechtsanwaltsvergütung) in urheberrechtlichen Streitigkeiten bei dem Gericht liegt, bei welchem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Dies gelte auch dann, wenn die Angelegenheit im Mahnverfahren erledigt werde, bevor das Mahngericht die Sache an das Prozessgericht abgegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei unnötig getrenntem Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen kann der Antrag auf getrennte Kostenfestsetzung rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 24. Juli 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 8 W 130/12
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG, § 22 Abs. 1 RVGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn zwei miteinander verbundene Unternehmen wegen derselben Berichterstattung in getrennten Verfügungsverfahren in Anspruch genommen werden und die Kostenfestsetzung dann für beide Verfahren in voller Höhe beantragt wird. Die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die getrennte Verfolgung entstanden sind, sei nicht zulässig; der Antragsteller sei kostenrechtlich so zu behandeln, als ob er lediglich ein Verfahren geführt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben werden / Mehrere einstweilige Verfügungen nach einheitlicher Abmahnung zweier Adressaten spricht für Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 27. November 2012
BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11
§ 91 Abs. 2 S.1 Hs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Dabei könne es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantrage, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gelte für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Einwand des Rechtsmissbrauchs ist im Verfahren der Kostenfestsetzung zu berücksichtigenveröffentlicht am 23. Oktober 2012
BGH, Beschluss vom 11.09.2012, Az. VI ZB 61/11
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 242 BGB
Der BGH hat entschieden, dass auch im Verfahren zur Kostenfestsetzung der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen ist. Vorliegend hatte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen einen Verlag wegen Unterlassung einer Behauptung erwirkt. Ihre Schwester hatte in einem eigenen Verfahren zu demselben Sachverhalt dasselbe getan. Die Antragsgegnerin wandte gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren der Antragstellerin ein, dass die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die Führung von zwei Verfahren zum selben Sachverhalt entstanden seien, rechtsmissbräuchlich sei. Der Senat entsprach diesem Einwand und reduzierte die festgesetzten Kosten. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Keine Gebührenerstattung für den Patentanwalt in der Zwangsvollstreckung nach einer Geschmacksmustersacheveröffentlicht am 29. August 2012
OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
§ 52 Abs. 4 GeschmMGDas OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Gebühren eines Patentanwalts in Patentsachen sind immer erstattungsfähig – auch Terminsgebühr!veröffentlicht am 27. April 2012
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
§ 143 Abs. 3 PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Patentanwaltskosten in Markenrechtssachen steht vor einer höchstrichterlichen Entscheidungveröffentlicht am 24. Juni 2010
Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird nach einer Revision gegen die Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09, über die Frage entscheiden, ob § 140 Abs. 2 MarkenG auch für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in Markenrechtssachen anwendbar ist. Die zugelassene Revision wird unter dem Az. I ZR 181/09 geführt. Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dem OLG Düsseldorf an (Urteil vom 30.10.2007, Az. I-20 U 52/07). Das OLG Stuttgart war zumindest der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind (Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06). Das OLG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der BGH in der Entscheidung BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll, ebenfalls zu der Auffassung neige, dass außergerichtliche Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 erstattungsfähig seien; jedoch enthalte die Entscheidungsbegründung „hierzu keine näheren Ausführungen“. Die Entscheidungsbegründung lautete: (mehr …)
- OLG Saarbrücken: Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines „Business Class“-Tickets erstattungsfähigveröffentlicht am 17. Mai 2010
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09-K9
§ 91 ZPODas OLG Saarland hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hat, Anspruch auf Erstattung von Flugkosten in Höhe des jeweiligen „Business Class“-Tickets hat, wenn die Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsmitteln, insbesondere der Bahn, mindestens drei Stunden beträgt. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Kosten eines „Economy Tickets“ komme nicht in Betracht. So argumentierte der Senat u.a., dass nicht feststehe, dass bei einem Economy Ticket niedrigere Kosten anfielen als bei einem Business Ticket.
(mehr …) - BGH: Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, wenn diese von verschiedenen Anwälten verdient wurdenveröffentlicht am 22. Januar 2010
BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV
Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.