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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2014, Az. 4 W 23/13
    § 104 Abs. 3 ZPO, § 567, § 569 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Festsetzung der Testkaufkosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens nicht von der Rückgabe des Testkaufgegenstands abhängig zu machen ist, wenn der Erstattungspflichtige keinen Herausgabeanspruch geltend macht. Im vorliegenden Fall ging es um einen nachgeahmte Marken-Jacke. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11
    § 91 Abs. 2 S.1 Hs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Dabei könne es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantrage, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gelte für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Hinweis vom 10.09.2009, Az. 2-18 O 240/07
    §§ 15 a, 60 RVG

    Das LG Frankfurt hat in einem gerichtlichen Hinweis in einem laufenden Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 15 a RVG auf so genannte „Altfälle“ kundgetan. Dabei handelt es sich um die Streitfragen, ob die gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe festgesetzt wird oder ob bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung auf eine dort entstandene Geschäftsgebühr erfolgt. Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Celle (Link: OLG Celle) an und weist darauf hin, dass § 15 a RVG in der aktuellen Fassung nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der Rechtsanwalt ab dem 05.08.2009 beauftragt wurde. Für Fälle, in denen die Beauftragung vor dem 05.08.2009 erfolgte, seien die vorher gültigen Anrechnungsregeln anzuwenden. (mehr …)

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