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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. August 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10
    § 631 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Abschluss eines sog. Internet-System-Vertrags dem Kunden das Recht der freien Kündigung zusteht, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Eine pauschale Abrechnung der rechtlichen Vertragslaufzeit zu den vereinbarten monatlichen Kosten sei dem Anbieter damit verwehrt. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer Forderung im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzten und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst seien. Wenn die geltend gemachten Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung kalkuliert worden seien, so hätte es nahegelegen, entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Diesem Erfordernis sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, so dass, abgesehen von bereits gezahlten Beträgen, keine weiteren Forderungen bestünden. Das LG Düsseldorf verfolgt damit die schon zuvor praktizierte Rechtsprechung (s. hier) weiter. Die Einordnung als Werkvertrag wurde bereits vom BGH bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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