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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. September 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Ärzte, anders als Händler, nicht mit kostenlosen Zugaben werben dürfen. Im vorliegenden Fall ging es um Gutscheine eines Zahnarztes für eine kostenfreie Zahnreinigung. Kostenlose Zuwendungen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG aber nur dann erlaubt, wenn die Zuwendung aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht. Dies war vorliegend nicht der Fall; vielmehr würde die Zahnreinigung eine individuelle ärztliche Leistung darstellen. Der Einwand des Zahnarztes, es handele sich um eine Zuwendung von geringem Wert gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG ließ die Kammer angesichts von Gesamtkosten in Höhe von ca. 100,00 EUR nicht gelten (vgl. zum Verbot von Werbung mit kostenlosen Arztleistungen: LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14; OLG München, Urteil vom 08.10.2009, 6 U 1575/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 3 W 28/08).

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13
    § 7 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes durch eine Augenklinik gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstößt. Der Verbraucher könne dadurch unsachlich beeinflusst werden und sich auf Grund des Fahrdienstes und nicht auf Grund der Qualität der ärztlichen Leistung für die Klinik entscheiden. Der BGH hat an die Berufungsinstanz zurück verwiesen, um die Frage zu klären, ob es sich bei dem Fahrdienst aber möglicherweise um eine zulässige handelsübliche Nebenleistung handele. Zur Pressemitteilung Nr. 20/2015:

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  • veröffentlicht am 6. November 2014

    LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Kiel hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei gleichzeitiger Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Bei dem Begriff „Flat“ oder „Flatrate“ erwarte der Verbraucher eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten ab einem bestimmten Volumen. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies hatte eine andere Kammer des LG Kiel ein Jahr zuvor noch anders gesehen (hier). Ob sich der Sachverhalt des aktuellen Urteils wesentlich von dem des früheren unterschied, ist leider nicht ersichtlich, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt.

  • veröffentlicht am 3. September 2014

    LG Köln, Urteil vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13
    Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. HS, Nr. 5, 7, 8 EGBGB; § 312g Abs. 2 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Flirt-, Chat- und Datingplattform nicht mit der Erklärung „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren“ werben darf, wenn der Verbraucher nach der Anmeldung keinen Zugang zu allen Dienstleistungen der Beklagten erhält, sondern innerhalb der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten lediglich ein eigenes Profil erstellen, welches ins Register aufgenommen wird, sowie andere Profile ansehen, nicht aber zu anderen Mitgliedern des Portals Kontakt aufnehmen kann. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Mai 2014

    BGH, Urteil vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13
    § 45m Abs. 1 S. 1 TKG, § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender Anspruch darauf hat, ohne Zusatzkosten mit seiner Geschäftsbezeichnung ins Telefonbuch eingetragen zu werden. Der „Name“ im Sinne des § 45m TKG, der die Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse regelt, erfasse auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Gewerbe mit einem Telefonanschluss betrieben werde. Der Eintragungsanspruch gelte sowohl für die Print- als auch für die Online-Ausgabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2014

    OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 188/12
    § 4 Nr. 11 UWG; § 11 d RStV, § 11 f RStV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die kostenlose „Tagesschau“-App ein zulässiges Angebot darstellt. Es  handele sich dabei um die mobile Form des Onlineangebots, welches nach einem förmlichen Prüfverfahren freigegeben worden sei. Dies habe eine Legalisierungswirkung und müsse von den Herausgebern kostenpflichtiger Angebote hingenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. August 2013

    LG München I, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 33 O 12678/13 – nicht rechtskräftig
    § 312g BGB, § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass es dem Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de untersagt ist, die kostenpflichtige Amazon Prime-Mitgliedschaft über die Schaltfläche „jetzt kostenlos testen“ anzubieten. Vielmehr müsse der Abschluss der Mitgliedschaft bei „Amazon Prime“ über eine Schaltfläche angeboten werden, aus der sich eindeutig ergebe, dass die Mitgliedschaft kostenpflichtig sei. Dies sei noch nicht der Fall, wenn der erste Monat der Mitgliedschaft noch kostenfrei sei, der Vertrag aber automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werde.

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11
    Richtlinie 2005/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Gewinnspiele in Form von z.B. individuell adressierten Briefen, oder Rubbelkarten und anderen Beilagen zu Zeitungen oder Zeitschriften eine unlautere Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern darstellen, wenn diese zur Entgegennahme des Preises zunächst Kosten aufwenden müssten. So hatten in dem vorliegenden Verfahren Verbraucher zur Entgegennahme des Preises häufig die Wahl, eine Mehrwertnummer anzurufen, sich eines Mehrwert-SMS-Dienstes zu bedienen oder sich für den normalen Postweg zu entscheiden, wobei letzterer nicht so prominent herausgestellt wurde. In den meisten Fällen entsprachen die aufzuwendenden Kosten dem Wert des Preises oder überstiegen diesen sogar. Zulässig könne eine solche Kostenaufwendung durch den Verbraucher lediglich sein, wenn die Kosten (z.B. Briefmarke) gering sind und dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen oder wenn wenigstens eine Möglichkeit für die Inanspruchnahme des Preises gratis ist. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
    § 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG

    Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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