Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Angebot einer „kostenlosen Schätzung“ durch einen Goldankäufer ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeitenveröffentlicht am 29. April 2014
BGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 34/13
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Gold-/Edelmetallankäufer in einer Werbeanzeige mit einer „kostenlosen Schätzung“ werben darf und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz (hier). Es handele sich nicht um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da er diese Leistung – gerade wenn ein Kunde nur eine Schätzung möchte, ohne verkaufen zu wollen – nicht kostenlos anbieten müsse. Auch wenn es in der Branche des Beklagten üblich sei, kostenlos zu schätzen, sei ihm der werbliche Hinweis darauf erlaubt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Das Angebot einer „kostenlosen Schätzung“ ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten eines Goldankäufersveröffentlicht am 1. März 2013
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2013, Az. 13 U 128/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung eines Gold-/Edelmetallankäufers, welcher eine „kostenlose Schätzung“ offeriert, nicht wettbewerbswidrig ist. Es handele sich nicht um eine unlautere sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine solche liege nur dann vor, wenn bei objektiver Richtigkeit der Angaben das angesprochene Publikum annehme, dass mit der Werbung ein nicht gegebener Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben werde. Vorliegend handele es sich jedoch tatsächlich um eine freiwillige Sonderleistung, zu der der Beklagte nicht ohnehin verpflichtet sei. Zum Volltext der Entscheidung: