Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Ravensburg: Verbot von Schleichwerbung, die als redaktioneller Beitrag getarnt istveröffentlicht am 30. Juli 2015
LG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 8 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Beitrag in der kostenlosen Zeitschrift von Sanitätsfachgeschäften eine unzulässige Schleichwerbung darstellt, wenn in diesem in einseitig lobender Form über Produkte eines Anbieters berichtet wird, ohne diesen Beitrag als „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen. Der Verbraucher müsse vor dem Lesen eines Artikels darüber informiert sein, dass es sich um Werbung und nicht um einen redaktionellen Beitrag handele. Zum Volltext der Entscheidung: