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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-4 U 40/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umschulungswerbung für u.a. Berufskraftfahrer nicht mit Werbung für eine Fahrschule gleichzusetzen ist. Für letztere wäre eine besondere Erlaubnis notwendig, die vorliegend aber nicht erforderlich gewesen sei. Der werbende Bildungsträger habe darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten würden. Da die Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht als eigene Leistung ausgegeben werde, liege kein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor.

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