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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10
    §§ 307 Abs. 1 BGB; 45k Abs. 1 TKG

    Der BGH hat in diesem aktuellen Urteil u.a. entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters „… ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren“ unwirksam ist. Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige. Dadurch sei es möglich, dass der Kunde ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht werde, denn angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs u.v.m. variieren können, sei dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht werde, oftmals nicht möglich. Werde er dann nicht rechtzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, könne er deshalb mit der Sperre ohne Ankündigung unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden.

    Vorinstanzen:
    LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 2 O 407/08
    OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 7 U 126/09

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