Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Rostock: Printwerbung muss selbst Anbieterkennzeichnung enthalten, Verweis auf Impressum einer Website reicht nicht ausveröffentlicht am 23. August 2013
OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2013, Az. 2 U 21/12
§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 UWGDas OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Vorhaltung der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) nicht ausreicht, wenn der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite des werbenden Unternehmens oder telefonisch beschaffen kann. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Hinzu komme, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gebe (sic!). Dieser Teil der Verkehrskreise dürfe nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzbedürftig erscheine. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)