Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Wird ein Verhalten als „kriminell“ bezeichnet, kann dies ein zulässiges Stilmittel seinveröffentlicht am 22. Januar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 90/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung in einem Presseartikel „Was A betreibt, ist deshalb kriminell, weil die dort nie davon reden, ob das, was sie gefunden haben, auch gefährlich ist„ als Meinungsäußerung zulässig ist. Insbesondere werde durch das Wort „nie“ keine (unwahre) Tatsachenbehauptung daraus, weil es sich dabei um rhetorisches Stilmittel handele, das lediglich eine Tendenz aufzeigen solle. Eine absolute Behauptung sei nicht getätigt worden und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so aufgefasst worden. Zum Volltext der Entscheidung: