Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und einer Shop-Auszeichnung ohne Erläuterungen ist unlauterveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat:
- Studie: Mangelnder Verbraucherschutz bei Online-Händlernveröffentlicht am 30. Dezember 2009
Nach einer Studie der Verbraucherschutzorganisation Euro-Info-Verbraucher e.V. habe 80 % der untersuchten Onlineshops aus Verbrauchersicht Defizite offenbart. Lediglich ein Shop habe alle 60 gestellen Prüfkriterien erfüllt (JavaScript-Link: Heise). Was wir davon halten? Dass der baden-württembergische Landesverbraucherminister Peter Hauk (CDU) dies anprangert, ohne die Missstände auf Verbraucherseite zu erwähnen, halten wir für bemerkenswert. Der Missbrauch des Widerrufsrechts durch Verbraucher (DIHK) wie im Übrigen auch die Schaffung ausreichender gesetzlicher Voraussetzungen, um den unzähligen Abmahnwellen, welche zahlreiche Onlinehändler bereits die Existenz gekostet haben, Einhalt zu gebieten, bedarf ebenfalls dieses öffentlichkeitswirksamen staatlichen Elans.
- LG Berlin: Vergleichende Werbung ist zulässigveröffentlicht am 7. August 2009
LG Berlin, Urteil vom 28.04.2009, Az. 27 O 1281/08
§§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Berlin hat es der Stiftung Warentest in diesem Urteil erlaubt, nachteilig über ein Kinderfahrrad zu berichten, da der betreffende Vergleich mit anderen Kinderfahrrädern „neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt“ worden sei. Die von der Beklagten betriebene Verbraucheraufklärung sei notwendig zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse. Daher müsse bei dem vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich gestellt werden, ob die Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei ( BGH NJW 1976, 620, 621 f. – Warentest II). (mehr …)
- BGH: Bei mehr als 25 Kunden-Feedbacks „gewerblicher Händler“? / Zum pseudo-privaten Handeln bei eBayveröffentlicht am 24. Juli 2009
BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06
§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDer BGH hat in dieser Entscheidung in Zusammenhang mit einer Verletzung der Marke „Cartier“ umfassend zu der Frage ausgeführt, wann Verkaufstätigkeiten auf der Internethandelsplattform eBay als „gewerblich“ anzusehen sind. Ein Zeichen werde im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolge. Dabei seien an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (!). Der Senat berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Anzahl von Waren bezogen auf einen bestimmten Zeitraum, die Gleichartigkeit der Ware, die Konzentration der Ware auf wenige Produktgattungen sowie die Anzahl von Kundenbewertungen – und führte gleichzeitig zu den Grundsätzen der geltenden Beweislast aus. (mehr …)
- OLG Hamm: Vertragsstrafe in Höhe von 2,2 Mio. EUR für 418 Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung?veröffentlicht am 26. September 2008
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGBDas OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)
- OLG Hamburg: Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung 5.000,00 EURveröffentlicht am 28. Juli 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, Az. 3 W 196/07
§ 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWGDas OLG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Ein Kriterium für diese Entscheidung war die Größe des in Rede stehenden Marktes (Computer & Zubehör), die es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung des Gegners zu größeren Umsatzeinbußen führt. Eine niedrigere Bemessung des Streitwerts hielt das OLG Hamburg jedoch zur Abschreckung unerwünschter Nachahmer nicht für angemessen, da es bei Nichtahndung solcher Verstöße eine zunehmende Nachlässigkeit hinsichtlich des Verbraucherschutzes fürchtete.