IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, Az. 13 S 36/08
    § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hannover hat darauf hingewiesen, dass einem Verbraucher, der in einem Onlineshop vier Reifen nebst entsprechenden Felgen einschließlich der Montage erwirbt, gleichwohl ein Widerrufsrecht zusteht. Die Auffassung des Onlinehändlers, es habe sich um eine Kundenspezifikation gehandelt, für die gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, mochten die Hannoveraner Richter nicht gelten lassen. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01, erläuterte das LG Hannover, dass entscheidend sei, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
    §§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB

    Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders: (mehr …)

I