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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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