IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2011

    SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08
    §§ 23; 24 KSVG

    Das SG Dortmund hat entschieden, dass auch der (gemeinnnützige) Auftraggeber einer Webseiten-Programmierung für den angeheuerten Webdesigner die Künstlersozialabgabe zu zahlen habe, weil sie „künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte“. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte aus diversen Rechnungsbeträgen Abgaben berechnet, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Irrelevant sei, ob das veranlagte Unternehmen gewerblich gehandelt habe und wie es sich finanziere (hier: durch öffentliche Gelder). Zu der Veranlagung führen nach Auffassung der DRV folgende Tätigkeiten: Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos und allgemein Web-Design.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    BSG, Urteil vom 24.01.2008, Az. B 3 KS 1/07 R
    §§ 24, 25 KSVG

    Das Bundessozialgericht hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Künstlersozialversicherung nicht für Berufssportler besteht, die an Werbefilmen oder anderen Werbeformen beteiligt sind. Die Klägerin vermarktete die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern, wozu auch gehörte, dass diese mehrfach im Jahr für TV-Werbespots, Foto- und Sprachaufnahmen zur Verfügung standen. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Honorare für diese Tätigkeit der KSA (Künstlersozialabgabe) unterfielen und zog die Klägerin zu dieser Abgabe heran. Als Grund führte die Beklagte an, dass die Sportler in den Werbefilmen eine Rolle darstellen und sich nicht als Sportler präsentieren würden. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht in der Revisionsinstanz nicht an. Profisportler würden sich nicht durch Werbeauftritte in darstellende Künstler verwandelt. Sie zögen in Werbefilmen primär wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Bekanntheit und Popularität auf sportlichem Gebiet. Die Voraussetzung der Ausübung darstellender Kunst sei durch TV-Werbeaufnahmen nicht erfüllt. Diese Tätigkeit stelle lediglich einen Annex zur Berufsausübung als Sportler dar. Die Frage, wie Werbeauftritte ehemaliger Profisportler oder gar die Mitwirkung eines Sportlers in einem Kinofilm zu bewerten wäre, ließ das Gericht jedoch offen.

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