Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LSG Baden-Württemberg: Die Organisation kultureller Veranstaltungen ist nicht als künstlerisches Schaffen zu bewertenveröffentlicht am 17. Juli 2014
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014, Az. L 11 KR 4120/12
§ 1 Nr. 1 KSVGDas LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine künstlerische Tätigkeit, die eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung rechtfertigt, nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit des Antragstellers hauptsächlich organisatorisch ist. Es genüge nicht, eine Idee für eine Veranstaltung zu entwickeln und diese dann von anderen Künstlern umsetzen zu lassen. Eine eigene schöpferische Tätigkeit im Bereich Musik, darstellende oder bildende Kunst sei erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- BSG: Modedesignerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzveröffentlicht am 3. Juni 2011
BSG, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 KS 4/10 R
§§ 1; 2 S. 1 KSVGDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Modedesignerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungs- gesetz (KSVG) unterliegt. Weder entspreche ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch habe sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und sei als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- SG Dortmund: Wer einen Webdesigner nicht nur gelegentlich beauftragt, ist verpflichtet, Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichtenveröffentlicht am 6. März 2011
SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08
§§ 23; 24 KSVGDas SG Dortmund hat entschieden, dass auch der (gemeinnnützige) Auftraggeber einer Webseiten-Programmierung für den angeheuerten Webdesigner die Künstlersozialabgabe zu zahlen habe, weil sie „künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte“. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte aus diversen Rechnungsbeträgen Abgaben berechnet, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Irrelevant sei, ob das veranlagte Unternehmen gewerblich gehandelt habe und wie es sich finanziere (hier: durch öffentliche Gelder). Zu der Veranlagung führen nach Auffassung der DRV folgende Tätigkeiten: Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos und allgemein Web-Design.
- BSG: DSDS-Juror Dieter Bohlen ist ein Künstler! / Zur Künstlersozialversicherungspflichtveröffentlicht am 1. Oktober 2009
BSG, Urteil vom 01.10.2009, Az. B 3 KS 4/08 R
§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVGDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass Dieter Bohlens Tätigkeit für die Musik-Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) Kunst ist und demnach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterfällt. Die Jurymitglieder seien als wesentlicher Teil des Showkonzepts zu „eigenschöpferischen, höchstpersön- lichen Leistungen“ verpflichtet. Dies spreche für einen Künstlerstatus. Dagegen komme es hinsichtlich der Künstlersozialabgabe nicht auf die Qualität und Gestaltungshöhe der unterhaltenden Kunst an. Das BSG will seine Entscheidung auch auf sachbezogene TV-Unterhaltung („factual entertainment“) bezogen wissen, wie etwa „Big Brother“ oder „Germany’s next Topmodel“. RTL hatte zuvor erfolglos eine Verletzung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG gerügt. (mehr …)