Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- Köln: Kunstputzen oder „Reverse-Graffiti“ wird von den Ordnungsbehörden als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) angezeigtveröffentlicht am 22. April 2014
Die Stadt Köln bringt laut eines Berichts des „Stern“ Personen wegen Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige, die verdreckte öffentliche Flächen mittels partieller Reinigung künstlerisch verwandeln. So wird etwa in die verstaubte Stadtmauer mittels Bürste und Spülmittel eine Blume „hineingereinigt“. Es handele sich laut des Ordnungsamtes der Stadt Köln um eine „unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes“. Dementsprechend werde eine Anzeige wegen des Putzens öffentlicher Wände erstattet und die betreffende Person für die Kosten der Gesamtreinigung in Anspruch genommen. Laut „Stern“ soll es offiziell bereits zwei solcher Fälle geben.