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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
    §§ 611 ff., 626, 242 BGB

    Das AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 3. September 2009

    EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
    Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB

    Der EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Vorausgegangen war eine entsprechende Vorlage des AG Lahr (Link: AG Lahr). Dabei erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal Wertersatz für jede Nutzung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden sei. Zitat: „Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.“

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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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